Zum vorliegenden Urteilstext springen: I-5 U 29/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 11.03.2026
- Aktenzeichen: I-5 U 29/25
- Verfahren: Berufung gegen Schmerzensgeldurteil
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Werkvertragsrecht
- Relevant für: Patienten, Zahnärzte bei fehlerhaftem Zahnersatz
Patienten erhalten kein Schmerzensgeld bei mangelhaftem Zahnersatz, wenn sie dem Zahnarzt keine Nachbesserung ermöglichen.
- Zahnersatz zählt rechtlich als Werk, deshalb darf der Zahnarzt Fehler zuerst selbst korrigieren.
- Der Patient muss dem Arzt erlauben, die Mängel zu untersuchen und zu beheben.
- Wer die Behandlung grundlos abbricht, verliert seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz.
- Nachbesserung entfällt nur, wenn das Vertrauensverhältnis zum Arzt nachweislich und endgültig zerstört ist.
- Das Oberlandesgericht korrigierte das Landgericht und wies die gesamte Klage des Patienten ab.
Zahnersatz-Mängel: Erst Nachbesserung fordern, dann Schmerzensgeld
Wenn Ihr Zahnersatz Mängel aufweist, müssen Sie rechtlich zwingend zuerst eine Nachbesserung verlangen. Fordern Sie Ihren Zahnarzt schriftlich zur Korrektur auf, bevor Sie Schmerzensgeld fordern oder einen anderen Mediziner mit der Neuversorgung beauftragen. Ohne dieses Angebot zur Nachbesserung verlieren Sie gemäß § 635 BGB Ihre Gewährleistungsansprüche.
„Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.“ (§ 635 Abs. 1 BGB)
Ob diese rechtliche Voraussetzung erfüllt war, hatte das Oberlandesgericht Köln in einem weitreichenden Rechtsstreit zu klären. Ein Patient verlangte wegen behaupteter Mängel an 14 Kronen im Oberkiefer ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten. Das bedeutet konkret: Mit diesem Feststellungsantrag wollte der Mann gerichtlich absichern, dass der Zahnarzt auch für alle künftigen materiellen Schäden haften muss, die zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht genau beziffert werden können.
Eingreifen der Krankenkasse und Behandlungsabbruch
Nachdem die Krankenkasse des Mannes ein zahnmedizinisches Gutachten eingeholt hatte, erklärte der behandelnde Zahnarzt am 6. Mai 2021 schriftlich seine Bereitschaft zur Nachbesserung. Er forderte jedoch vorab eine Untersuchung in seiner Praxis. Der Patient lehnte eine weitere Behandlung durch den Mediziner am 12. Mai 2021 über seine Krankenkasse ab. Daraufhin stufte die Kasse die Weiterbehandlung als unzumutbar ein und forderte den gezahlten Festzuschuss zurück. Am 11. März 2026 wies das Oberlandesgericht Köln (Az. I-5 U 29/25) die Klage des Patienten vollständig ab, da dem Zahnarzt die gesetzlich verankerte Gelegenheit zur Nachbesserung verweigert worden war….