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Missbrauch von Ausweispapieren durch Kopien: BGH klärt Strafbarkeit von Scans

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Ein Klick, das Foto des fremden Ausweises ist verschickt. Auf der Online-Plattform genügt diese Lichtbilddatei bereits, um unter falschem Namen Verträge abzuschließen und Identitäten zu stehlen. Doch während das Gesetz bisher das physische Original verlangte, ist fraglich, ob ein flüchtiges Bildschirmfoto denselben strafrechtlichen Schutz genießt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 146/19

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 21.07.2020
  • Aktenzeichen: 5 StR 146/19
  • Verfahren: Revision gegen Betrugsurteil
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Dokumentenfälschung
  • Relevant für: Online-Käufer, Internet-Händler, Telekommunikationsanbieter

Wer digitale Ausweiskopien zur Täuschung nutzt, macht sich wegen Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar.
  • Auch digitale Fotos von Ausweisen ermöglichen dem Gegenüber die Prüfung der Identität.
  • Dies gilt bei Online-Verkäufen oder Vertragsabschlüssen mit fremden oder gefälschten Ausweisdaten.
  • Wer fremde Namen für Verkaufsangebote nutzt, begeht zusätzlich eine Fälschung von Daten.
  • Bloße Registrierungen auf Plattformen ohne konkrete Verkaufsangebote führen nicht immer zur Strafe.

Ist Missbrauch von Ausweispapieren durch Kopien strafbar?

Ein wohnungsloser, mehrfach vorbestrafter Mann finanzierte sich seinen Aufenthalt in einem Hamburger Luxushotel durch zahlreiche Betrugstaten, bei denen er fremde Ausweise einsetzte. Seine spätere Revision vor dem Bundesgerichtshof blieb weitgehend erfolglos, sodass die vom Landgericht Hamburg in der Vorinstanz verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten bestehen bleibt und der Richterspruch nur in einem einzigen Detailpunkt angepasst wurde.

Der Tatbestand nach § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB ist erfüllt, wenn einem Dritten die sinnliche Wahrnehmung eines Ausweispapiers zur Identitätstäuschung ermöglicht wird. Ein Gebrauchen im Sinne dieser gesetzlichen Norm liegt auch dann vor, wenn lediglich eine Fotokopie, ein Lichtbild oder eine elektronische Bilddatei einer echten Urkunde vorgelegt oder übersandt wird. Die rechtliche Gleichbehandlung von einer Kopie zum Original ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dem historischen Willen des Gesetzgebers und den Anforderungen des modernen Identitätsverkehrs.

Die gleichlautende Verwendung desselben Begriffs in zwei Strafnormen im selben Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs spricht dafür, dass der Begriff in beiden Tatbeständen gleich ausgelegt werden muss. – so der Bundesgerichtshof

Handlungsempfehlung: Wenn Sie aufgefordert werden, eine Ausweiskopie per E-Mail oder Messenger zu versenden, schwärzen Sie unbedingt alle nicht benötigten Daten (außer Name, Anschrift und Gültigkeit) und bringen Sie ein Wasserzeichen wie „Kopie für

“ an. Da ein digitaler Scan nun rechtlich dem Original gleichsteht, können ungeschützte Dateien unmittelbar für Straftaten in Ihrem Namen missbraucht werden.

BGH stellt Ausweiskopie dem Original rechtlich gleich

Der Bundesgerichtshof prüfte in seinem Beschluss vom 21. Juli 2020 (Az….


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