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Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen: Wann Kiosken die Schließung droht

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Sonntagsruhe im Viertel, doch die Tür zum Kiosk steht offen, während der Inhaber beteuert, am Ruhetag dort überhaupt nichts zu verkaufen. Ob bloße Snacks die Ladenöffnung an Sonntagen rechtfertigen oder der Inhaber für seine Familienmitglieder haftet, klärt nun das Verwaltungsgericht Aachen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 L 1137/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
  • Datum: 23.01.2026
  • Aktenzeichen: 10 L 1137/25
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungsrecht, Ladenöffnungsrecht
  • Relevant für: Kioskinhaber, Einzelhändler, Ordnungsämter

Ein Kioskinhaber muss seinen Laden an Sonn- und Feiertagen schließen, da er keine speziellen Waren verkauft.
  • Das Gericht schützt die Sonntagsruhe und den Arbeitsschutz vor rein wirtschaftlichen Interessen des Inhabers.
  • Das Verbot gilt bereits für das bloße Öffnen des Ladens ohne tatsächliche Verkäufe.
  • Der Inhaber haftet für alle Öffnungen, auch wenn Familienmitglieder den Kiosk ohne ihn aufschließen.
  • Typische Kioskwaren wie Snacks oder Tabak rechtfertigen keine Ladenöffnung an gesetzlichen Ruhetagen.
  • Fehlende Anhörungen vor dem Bescheid heilen Behörden im laufenden Gerichtsverfahren einfach nachträglich.

Wann Kioske sonntags trotz Snack-Verkauf schließen müssen

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW (dem Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen) müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Ausnahmen gelten nach § 5 Abs. 1 LÖG NRW für bestimmte Warengruppen wie Blumen, Zeitungen sowie Back- und Konditorwaren. Eine Öffnung ist zudem nach § 6 Abs. 2 LÖG NRW möglich, wenn die Verkaufsstelle in einem speziell dafür freigegebenen Gebiet liegt.

Ein Kiosk-Inhaber in der Stadt E. öffnete seine Tür am 27. April und am 1. November 2025 für die Kundschaft, was zu einem rechtlichen Eilverfahren führte. Ein solches Verfahren dient dazu, in dringenden Fällen eine vorläufige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, noch bevor das eigentliche Hauptverfahren abgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Eilantrag ab und bestätigte die behördliche Schließungsanordnung vom 13. November 2025 (Az.: 10 L 1137/25).

Snacks und Tabak rechtfertigen keine Sonntagsöffnung

Das Sortiment des Mannes bestand primär aus Snacks, Getränken, Tabakwaren, Spielzeug und verpackten Lebensmitteln. Diese Waren fielen nicht unter die strengen gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Zudem lag das Geschäft außerhalb jener Zonen, die in der Stadt für Sonntagsöffnungen ausdrücklich freigegeben waren. Die Klage im Hauptsacheverfahren wird parallel unter dem Aktenzeichen 10 K 3640/25 geführt. Das Hauptsacheverfahren ist der reguläre Prozess, in dem das Gericht den Fall später noch einmal umfassend und endgültig prüft.

Handlungsempfehlung: Prüfen Sie sofort, ob Ihr Sortiment überwiegend aus Blumen, Zeitungen oder Backwaren besteht. Wenn Sie – wie im Urteilsfall – primär Tabak, Getränke oder Snacks verkaufen, müssen Sie Ihren Laden an Sonn- und Feiertagen geschlossen halten, da Sie nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen….


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