Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 W 79/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
- Datum: 21.01.2026
- Aktenzeichen: 10 W 79/25
- Verfahren: Beschwerde gegen die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge
- Rechtsbereiche: Erbrecht
- Relevant für: Erben, Schwerkranke, Zeugen eines Nottestaments
Kranke dürfen ein Nottestament nur vor Zeugen errichten, wenn kein Notar oder Bürgermeister rechtzeitig erreichbar ist.
- Das Gericht erklärte das Testament für ungültig wegen der Erreichbarkeit eines Notars an Wochentagen.
- Ein Nottestament gilt nur bei akuter Todesgefahr ohne Chance auf eine fachliche Beurkundung.
- Ohne Beweis für vergebliche Notar-Suche greift im Zweifel die gesetzliche Erbfolge für die Kinder.
- Ein baldiger Tod oder das bloße Gefühl einer Verschlechterung genügen nicht als Begründung.
- Zusätzliche Zeugenaussagen helfen nicht weiter, wenn die objektiven Voraussetzungen für die Notform fehlen.
Warum das Drei-Zeugen-Nottestament im Krankenhaus scheiterte
Ein Drei-Zeugen-Nottestament unterliegt nach § 2250 Abs. 2 BGB strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Eine solche Verfügung ist nur zulässig, wenn die ernsthafte Besorgnis besteht, dass der Erblasser verstirbt, bevor ein reguläres Testament vor einem Notar oder dem Bürgermeister nach § 2249 BGB errichtet werden kann. Die erbrechtlichen Formvorschriften sind zwingend. Bei einer Nichteinhaltung dieser strengen Regeln droht unweigerlich die Formunwirksamkeit des Dokuments.
Das bedeutet konkret: Um Fälschungen und Übereilung zu verhindern, schreibt das Gesetz normalerweise zwingend die Handschriftlichkeit oder eine notarielle Beurkundung vor. Das Nottestament ist eine seltene Ausnahme für Situationen, in denen der Tod so nah ist, dass diese Standards nicht mehr erfüllt werden können.
Ob diese engen Grenzen eingehalten wurden, musste das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Streit zwischen zwei Brüdern klären (Az. 10 W 79/25). Die Söhne stritten über ein Schriftstück, das am 22. Januar 2024 in einem Krankenhaus angefertigt worden war. Ein Dritter hatte den Text handschriftlich verfasst, den der sterbenskranke Vater sowie drei Zeugen anschließend unterzeichneten. Das Oberlandesgericht bestätigte nach der juristischen Überprüfung, dass dieses Nottestament unwirksam ist und folglich die gesetzliche Erbfolge greift. Das bedeutet konkret: Da kein gültiger letzter Wille vorliegt, bestimmt das Gesetz automatisch nach einer festen Rangfolge – meist Kinder und Ehepartner –, wer das Vermögen erhält.
Warum schwere Krankheit keine nahe Todesgefahr beweist
Für ein gültiges Nottestament müssen konkrete, objektivierbare Umstände vorliegen, die einen Tod vor dem Eintreffen einer Amtsperson wahrscheinlich machen. Als Amtspersonen gelten in diesem Zusammenhang ausschließlich Notare oder der zuständige Bürgermeister….