Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 157/17
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 28.02.2018
- Aktenzeichen: VIII ZR 157/17
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: 5.171 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Wohnungsrückgabe
Vermieter fordern bei Schäden sofort Geld vom Mieter ohne vorherige Frist zur Reparatur.
- Der Mieter behandelte die Wohnung nicht pfleglich und verursachte dadurch konkrete Schäden.
- Der Anspruch greift bei Schäden wie Schimmel, Kalkflecken oder beschädigtem Lack an Heizkörpern.
- Der Mieter zahlt die Reparaturen und den Mietausfall bis zur neuen Vermietung.
- Mieter dürfen nach dem Auszug nicht verlangen, die Schäden selbst zu reparieren.
- Das Gericht bestätigte die Pflicht zur Zahlung ohne vorherige Aufforderung zur Reparatur.
Müssen Vermieter bei Mietschäden eine Frist setzen?
Ein Mieter ist gesetzlich verpflichtet, die ihm überlassenen Räume schonend und pfleglich zu behandeln. Diese Vorgabe stellt eine sogenannte nicht leistungsbezogene Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Das bedeutet konkret: Neben der Hauptpflicht zur Mietzahlung muss der Mieter Rücksicht auf das Eigentum des Vermieters nehmen. Wird diese Obhutspflicht verletzt, entsteht für den Eigentümer ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die eigentliche Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB enthält hingegen keine Regelung darüber, in welchem baulichen Zustand sich eine Wohnung bei der Übergabe befinden muss.
§ 546 Abs. 1 BGB enthält keine Regelung darüber, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben ist. Bei Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache kann der Vermieter deshalb zwar Schadensersatz verlangen, ist aber nicht zur Ablehnung ihrer Rücknahme berechtigt. – so der Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof verhandelte unter dem Aktenzeichen VIII ZR 157/17 einen Sachverhalt, bei dem ein Mann eine Wohnung von 2004 bis Mitte Januar 2012 gemietet hatte. Als er die Räumlichkeiten Ende Februar 2012 zurückgab, stellte der Eigentümer erheblichen Schimmelbefall, Kalkschäden an den Badezimmerarmaturen sowie Lackschäden an einem Heizkörper fest. Der Vermieter verlangte daraufhin die finanziellen Mittel für die Beseitigung dieser Mängel, ohne dem ehemaligen Bewohner zuvor eine Frist zur eigenen Behebung zu setzen. Die Richter des Achten Zivilsenats wiesen das Rechtsmittel des Ex-Mieters letztinstanzlich ab und bestätigten den zugesprochenen Schadensersatz für den Vermieter….