Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 O 126/19
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Essen
- Datum: 08.04.2022
- Aktenzeichen: 9 O 126/19
- Verfahren: Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherungen, Unfallgeschädigte
Wer aus einem Parkplatz einbiegt, haftet voll für Unfälle mit Fahrzeugen auf der Hauptstraße.
- Der Einbiegende muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn sicher ausschließen.
- Die Haftung gilt auch, wenn der Einbiegende nur mit Schrittgeschwindigkeit in die Straße einfährt.
- Geschädigte erhalten Reparaturkosten nur auf Basis einer gleichwertigen und günstigen freien Fachwerkstatt.
- Zusätzliche Kosten für eine Reparaturbestätigung zahlt die Versicherung bei einer rein rechnerischen Abrechnung nicht.
- Ein wissenschaftliches Gutachten überwiegt falsche Zeugenaussagen zum Stillstand des Fahrzeugs während des Unfalls.
Volle Haftung beim Ausfahren trotz Schrittgeschwindigkeit
Ein Autofahrer forderte nach einer Kollision mit einem einbiegenden Fahrzeug Schadensersatz auf Basis einer fiktiven Abrechnung. Das bedeutet konkret: Der Geschädigte lässt sich den berechneten Schaden in Geld auszahlen, ohne die Reparatur tatsächlich nachweisen zu müssen. Das Landgericht Essen (Az. 9 O 126/19) gab seiner Klage mit einem Urteil vom 8. April 2022 letztlich nur teilweise statt und verurteilte die Gegenseite zur Zahlung eines Teils der geforderten Summe, während andere Positionen abgewiesen wurden.
Wer aus einer Ausfahrt oder aus einem Parkplatz in den fließenden Verkehr einbiegt, muss laut § 10 S. 1 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer strikt ausschließen. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins klar gegen die ausfahrende Person. Dieser Anscheinsbeweis bedeutet, dass aufgrund der typischen Gefahrenlage rechtlich vermutet wird, dass der Ausfahrende den Unfall allein verschuldet hat, solange er nicht das Gegenteil beweist. Die genaue Haftungsabwägung erfolgt anschließend nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Dabei dürfen Gerichte bei der Entscheidung ausschließlich unstreitige oder formell nach § 286 ZPO bewiesene Umstände berücksichtigen.
Gutachten widerlegt den Stillstand des Fahrzeugs
An einem dunklen, aber trockenen späten Nachmittag kollidierten zwei Fahrzeuge auf dem M-Weg in N. Als eine Autofahrerin aus einem Parkplatz nach links auf die Fahrbahn fuhr und sich langsam vortastete, stieß sie mit dem Wagen eines auf der Straße herannahenden Fahrers zusammen. Die Frau und ihr Haftpflichtversicherer weigerten sich anschließend zu zahlen und behaupteten, ihr Fahrzeug habe im Moment des Unfalls bereits gestanden, während der andere Fahrer durch ein Lenkmanöver streifend in sie hineingefahren sei….