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Erbschein bei einer Testamentsvollstreckung: Wann er beim Hausverkauf nötig ist

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Die Immobilie an die Ehefrau verkauft, das Zeugnis vorgelegt – trotzdem bleibt die Tür zum Grundbuch für den Testamentsvollstrecker verschlossen. Es stellt sich die Frage, ob ein handgeschriebenes Testament die strengen Hürden für den Eintrag bei einem solchen Familiengeschäft ohne zusätzlichen Erbschein überwinden kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 W 37/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Braunschweig
  • Datum: 24.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 W 37/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
  • Streitwert: 1.000,00 €
  • Relevant für: Testamentsvollstrecker, Erben, Grundstückskäufer

Testamentsvollstrecker müssen bei Grundstücksgeschäften mit Ehepartnern die Zustimmung der Erben mittels Erbschein belegen.
  • Verkäufe an nahe Angehörige bergen Interessenkonflikte und beschränken die Befugnisse des Verwalters.
  • Dies gilt bei einem handschriftlichen Testament ohne zusätzliche Beurkundung durch einen Notar.
  • Das Grundbuchamt darf in diesen Fällen die Vorlage eines amtlichen Erbscheins verlangen.
  • Ein einfaches Testamentsvollstreckerzeugnis beweist die Identität der Erben für diese Zustimmung nicht.
  • Das Amt darf neue Hindernisse auch dann noch beanstanden wenn es zuvor schwieg.

Wann erfordert der Immobilienverkauf einen Erbschein?

Gemäß § 2205 S. 2 BGB und § 2211 BGB ist eine Person, die als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, während der Dauer ihres Amtes grundsätzlich berechtigt, über Gegenstände aus dem Nachlass zu verfügen. Im Grundbuchverfahren gilt für den Nachweis der Erbfolge jedoch der strenge Typenzwang des § 35 Abs. 1 GBO. Das bedeutet konkret: Das Grundbuchamt ist gesetzlich strikt an bestimmte Beweismittel gebunden und darf keine anderen Nachweise für die Erbfolge akzeptieren als jene, die das Gesetz ausdrücklich nennt. Ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis ist daher zwingend erforderlich, wenn die Erbfolge nicht durch eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen – wie etwa ein notarielles Testament – nebst Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden kann.

Nach dem Tod der Grundstückseigentümerin Frau O. am 12.12.2024 verkaufte der vom Amtsgericht Wolfenbüttel (Az. 7 VI 17/25) bestellte Testamentsvollstrecker mit einem notariellen Vertrag vom 22.10.2025 den Grundbesitz an seine eigene Ehefrau. Als daraufhin unter Vorlage der Urkunde (UR-Nr. 469/25 des Notars F.) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt wurde, verlangte das Grundbuchamt Braunschweig mit einer Zwischenverfügung vom 23.01.2026 einen Erbschein, um eingereichte Zustimmungserklärungen rechtlich überprüfen zu können. Die Auflassungsvormerkung dient dabei als eine Art Reservierung im Grundbuch, die den Käufer davor schützt, dass das Grundstück vor der endgültigen Eigentumsübertragung anderweitig belastet oder verkauft wird. Die Zwischenverfügung ist ein förmlicher Hinweis des Amtes, mit dem fehlende Unterlagen oder Nachweise nachgefordert werden, ohne den Antrag direkt abzulehnen….


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