Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 1825/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
- Datum: 19.02.2026
- Aktenzeichen: 3 K 1825/25
- Verfahren: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer mit Cannabiskonsum, Fahrerlaubnisbehörden
Behörden dürfen den Führerschein nicht entziehen, wenn Cannabis-Werte unter dem neuen Grenzwert liegen.
- Behörden forderten das Gutachten ohne ausreichende Grundlage nach der aktuellen Rechtslage an.
- Seit August 2024 gilt der neue höhere Grenzwert für den Cannabis-Wirkstoff im Blut.
- Betroffene behalten ihre Fahrerlaubnis bei Werten unter dem gesetzlichen Limit von 3,5 Nanogramm.
- Die Behörde stellte zudem eine fehlerhafte Frage zur Trennung von Konsum und Autofahren.
Wann ist der Führerscheinentzug bei Cannabis rechtswidrig?
Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit den §§ 46 und 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf diese Ungeeignetheit schließen, wenn ein rechtmäßig angeordnetes medizinisches-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird. Voraussetzung für diesen weitreichenden Schritt ist, dass die behördliche Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Das bedeutet konkret: Formell rechtmäßig ist eine Anordnung, wenn die Behörde das richtige Verfahren eingehalten hat; materiell rechtmäßig ist sie, wenn sie auch inhaltlich vollständig durch das Gesetz gedeckt ist. Prüfen Sie bei Erhalt einer MPU-Anordnung sofort, ob der konkrete Anlass Ihrer Fahrt genau benannt ist. Pauschale Begründungen ohne klaren Bezug zu Ihrem Fall machen die Anordnung oft angreifbar.
Ob diese strengen verwaltungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, musste das Verwaltungsgericht Aachen prüfen und hob in seinem Urteil (Az.: 3 K 1825/25) die Entziehung einer Fahrerlaubnis vollständig auf. Ein Autofahrer war am 13. August 2020 und ein weiteres Mal am 21. März 2024 unter Cannabiseinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeugs aufgefallen. Daraufhin forderte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde am 28. Januar 2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an. Da der Betroffene dieses Dokument nicht fristgerecht vorlegte, entzog das Amt ihm mit einer Ordnungsverfügung vom 23. April 2025 die Fahrerlaubnis. Eine Ordnungsverfügung ist ein rechtlich bindender Bescheid, mit dem die Behörde eine konkrete Maßnahme – hier den Entzug des Führerscheins – offiziell anordnet.
Warum der neue 3,5-ng-Grenzwert Altfälle stoppt
Seit dem 22. August 2024 sieht § 24 a Abs. 1 a StVG vor, dass eine Ordnungswidrigkeit erst ab einem THC-Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum vorliegt. Eine Gutachtenanordnung nach § 13 a Satz 1 Nr….