Endlose Video-Vorschläge im Feed, aber kein Knopf zum Abschalten. Wer die algorithmische Vorauswahl stoppen oder Inhalte melden will, sucht oft vergeblich in versteckten Untermenüs. Das OLG Bamberg klärt nun, wie leicht zugänglich diese Funktionen nach dem Digital Services Act platziert sein müssen.
Gerichtsurteile erzwingen die leichte Auffindbarkeit von De-Personalisierungs-Optionen in den Einstellungen großer Videoportale gemäß dem Digital Services Act. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]3 UKl 5/25 e[/sc]
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Datum: 18.03.2026
Aktenzeichen: 3 UKl 5/25 e
Verfahren: Unterlassungsklage
Rechtsbereiche: Verbraucherschutz, Internetrecht
Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Relevant für: Plattformbetreiber, Verbraucherschutzverbände, Online-Nutzer
Plattformbetreiber müssen De-Personalisierungsoptionen leicht auffindbar machen und Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte benutzerfreundlich gestalten.
Umständliche Menüs über Rechtsklick verhindern die leichte Auffindbarkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungsoptionen.
Die Pflicht gilt für sehr große Online-Plattformen bei der Personalisierung von Inhalten.
Nutzer müssen die De-Personalisierung ohne versteckte Klickwege in den Standard-Menüs finden können.
Meldeverfahren sind unzulässig, wenn nur ein versteckter Pfad die rechtlich notwendigen Funktionen bietet.
Verbraucherschutzverbände können Verstöße gegen europäische Digital-Gesetze direkt vor deutschen Zivilgerichten einklagen.
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