Süßes Kirsch-Aroma und dichter Vape-Dampf im virtuellen Warenkorb: Ein Klick trennt die Produktbeschreibung im Fernabsatz vom geltenden Werbeverbot für elektronische Zigaretten. Das Oberlandesgericht Bamberg prüft nun die rechtliche Grenze zwischen sachlicher Kundeninformation und werblicher Emotion, die über die Zukunft der Branche und eine mögliche Aufbrauchsfrist entscheidet.
Das OLG Bamberg untersagt anpreisende Werbebegriffe in Online-Shops für E-Zigaretten zur Vermeidung von Kaufanreizen und Gesundheitsverharmlosung. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]3 UKl 30/25 e[/sc]
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: OLG Bamberg
Datum: 21.01.2026
Aktenzeichen: 3 UKl 30/25 e
Verfahren: Einstweilige Verfügung
Rechtsbereiche: Tabakerzeugnisrecht
Relevant für: Online-Händler, Hersteller von E-Zigaretten
Online-Händler müssen auf werbende Aussagen für E-Zigaretten verzichten, wenn diese den Verkauf fördern.
Die Aussagen dienen der Verkaufsförderung und verharmlosen die Gefahren des Rauchens unzulässig.
Das Verbot gilt für kommerzielle Kommunikation in Internetshops und anderen digitalen Diensten.
Händler müssen anpreisende Formulierungen wie „einzigartig“ oder „hochwertig“ aus ihren Webshops entfernen.
Rein sachliche Preisangaben oder einfache Produktbilder ohne zusätzliche Werbesprüche bleiben weiterhin erlaubt.
Das Gericht gewährt eine kurze Frist zur Anpassung des gesamten Online-Auftritts.
Vape-Werbeverbot: Wann gelten Online-Shops als Fernabsatz?
Die Werbung für elektronische Zigaretten ist in sogenannten Diensten der Informationsgesellschaft g[…]