Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 629/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
- Datum: 11.03.2026
- Aktenzeichen: 10 U 629/24
- Verfahren: Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Versicherungsnehmer, Eltern kranker Kinder, private Pflegeversicherer
Versicherte verlieren ihren Anspruch, wenn sie Gesundheitsfragen trotz laufender ärztlicher Untersuchungen einfach mit Nein beantworten.
- Der Kläger handelte arglistig durch Angaben ohne Faktenwissen während einer noch laufenden Diagnostik.
- Dies gilt, wenn der Antragsteller mit einer möglichen Erkrankung rechnet und diese verschweigt.
- Die Versicherung darf den Vertrag wegen Täuschung anfechten und muss keine Leistungen zahlen.
- Fehlende Eingabefelder im Online-Formular rechtfertigen keine falschen Angaben zu schweren Krankheiten oder Verdachtsfällen.
- Das Gericht sah den gezielten Abschluss nur für das kranke Kind als wichtiges Indiz.
Warum die Pflegezusatzversicherung trotz fehlender Diagnose scheiterte
Die Rechtsgrundlage für die Anfechtung wegen Arglist bilden der Paragraph 123 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie der Paragraph 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Arglist bedeutet im juristischen Sinne eine bewusste Täuschung, bei der wichtige Informationen absichtlich verschwiegen werden, um den Vertragsschluss zu erreichen. Voraussetzung für einen solchen juristischen Schritt ist eine bewusste und willentliche Einwirkung auf die Entschließung eines Versicherers. Hierfür muss der Versicherungsnehmer bei der Beantragung gefahrerhebliche Umstände verschweigen oder offensichtlich falsche Angaben machen. Eine erfolgreiche Anfechtung führt gemäß Paragraph 142 Absatz 1 BGB zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags von Anfang an. Das bedeutet konkret: Der Vertrag wird rückwirkend so behandelt, als hätte er rechtlich nie existiert – sämtliche Ansprüche daraus erlöschen sofort.
Das Oberlandesgericht Koblenz musste einen komplexen Rechtsstreit entscheiden, bei dem ein Vater am 11. November 2018 online eine private Pflegezusatzversicherung für seinen im selben Jahr geborenen Sohn beantragt hatte. Im Antragsformular verneinte der Mann sämtliche Gesundheitsfragen nach bestehenden oder in der Vergangenheit liegenden Erkrankungen des Gehirns oder des zentralen Nervensystems. Als der Versicherer knapp ein Jahr später von der massiven Vorerkrankung des Kindes erfuhr, erklärte das Unternehmen am 27. Dezember 2019 die Anfechtung des gesamten Vertrags. Das Gericht bestätigte in zweiter Instanz die Wirksamkeit dieser Anfechtung und wies die Klage auf Millionenleistungen unter dem Aktenzeichen 10 U 629/24 vollständig ab.