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Rechtsanwälte Kotz GbR

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Sämtliche Gesundheitsfragen mit Nein beantwortet, während das wichtige Untersuchungsergebnis noch aussteht: Wer eine private Pflegezusatzversicherung abschließt, muss Angaben zur eigenen Gesundheit absolut präzise machen. Ob eine Beantwortung ins Blaue hinein bei laufender Abklärung einer frühkindlichen Epilepsie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt, beschäftigt das Oberlandesgericht Koblenz.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 629/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 10 U 629/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherungen bei Gesundheitsfragen

Der Vater verliert den Versicherungsschutz für sein Kind, weil er Gesundheitsfragen trotz laufender Untersuchungen einfach verneinte.
  • Der Vater verneinte Erkrankungen, obwohl die ärztliche Suche nach der Ursache noch lief.
  • Eine Antwort gilt als arglistig, wenn der Versicherte Fakten ohne sichere Grundlage einfach behauptet.
  • Die Versicherung darf den Vertrag anfechten und muss keine Leistungen für die Pflege zahlen.
  • Es spielt keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Antrags bereits eine feste Diagnose vorlag.
  • Das Gericht änderte das erste Urteil und wies die Klage des Vaters komplett ab.

Warum das OLG Koblenz die Pflegezusatzversicherung aufhob

Die rechtliche Grundlage für die Rückabwicklung eines Vertrages bilden §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 22 VVG. Das bedeutet konkret: Durch eine wirksame Anfechtung wird der Vertrag rechtlich so behandelt, als hätte er von Anfang an nie existiert. Eine Anfechtung ist insbesondere bei einer arglistigen Täuschung über gefahrenerhebliche Umstände rechtlich möglich. Gefahrenerheblich sind dabei alle Tatsachen, die für die Entscheidung des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu diesen Bedingungen abzuschließen, so wichtig sind, dass er bei Kenntnis der Wahrheit anders gehandelt hätte. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Eine Täuschung gilt dabei als kausal, wenn der Versicherer den Vertrag bei einer Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht oder zumindest nicht sofort geschlossen hätte.

Das Oberlandesgericht Koblenz prüfte in einem aktuellen Urteil (Az. 10 U 629/24) die Wirksamkeit einer solchen Vertragsanfechtung. Ein Vater verlangte weitreichende Leistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung für seinen im Jahr 2018 geborenen Sohn. Zu den Forderungen gehörten ein Pflegemonatsgeld für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 in Höhe von jeweils 3.200 Euro, eine Einmalzahlung von 1.500 Euro sowie fortlaufend ab Januar 2023 monatlich 4.000 Euro, nachdem der Pflegepflichtversicherung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 der Pflegegrad 4 bewilligt worden war. Bei dem Ausfüllen des Versicherungsantrags am 11….


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