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Vertragsaufhebung im Open-House-Verfahren: Wann der volle Kaufpreis zusteht

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Millionen FFP2-Masken geliefert, plötzlich folgt die fristlose Stornierung per Mail. Ein öffentlicher Auftraggeber verweigert im Open-House-Verfahren die Zahlung und pocht auf eine sofortige Vertragsaufhebung. Bei über 21 Millionen Euro Streitwert stellt sich die Frage, ob das UN-Kaufrecht einen Rücktritt ohne jede Nachfristsetzung überhaupt erlaubt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 17/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 12.03.2026
  • Aktenzeichen: 8 U 17/25
  • Verfahren: Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn
  • Rechtsbereiche: Internationales Kaufrecht, AGB-Recht, Preisrecht
  • Streitwert: 21.420.000,00 EUR
  • Relevant für: Käufer und Verkäufer bei öffentlichen Großaufträgen

Käufer zahlen Schutzmasken trotz Lieferverzugs, wenn Klauseln zum automatischen Vertragsende gegen gesetzliche Grundsätze verstoßen.
  • Automatische Vertragsauflösungen bei Lieferverzug benachteiligen Verkäufer unangemessen und sind deshalb rechtlich unwirksam.
  • Der Käufer muss vor einer Vertragsaufhebung eine eindeutige Nachfrist zur Lieferung setzen.
  • Ohne wirksame Fristsetzung bleibt die Zahlungspflicht bestehen und der Käufer gerät in Annahmeverzug.
  • Einwände gegen überhöhte Preise greifen nicht, wenn der Käufer ein Marktversagen nicht konkret beweist.
  • Ansprüche auf Auskunft über Verkäufe verjähren nach deutschem Recht regelmäßig nach drei Jahren.

Gilt UN-Kaufrecht bei Vertragsaufhebung im Open-House-Verfahren?

Ein Open-House-Verfahren ist ein spezielles Beschaffungsmodell der öffentlichen Hand, bei dem kein klassischer Wettbewerb stattfindet. Stattdessen legt der Staat Bedingungen und Preise fest, und jeder Anbieter, der diese Kriterien erfüllt, kann dem Vertrag zu diesen festen Konditionen beitreten.

Ein Lieferant erstritt erfolgreich 21.420.000,00 Euro für vier Millionen FFP2-Schutzmasken gegen eine öffentliche Auftraggeberin, deren Widerklage gleichzeitig in vollem Umfang abgewiesen wurde. Eine Widerklage ist eine Gegenklage des Beklagten gegen den Kläger im selben Prozess. Bei der rechtlichen Beurteilung solcher Verträge greift das UN-Kaufrecht (CISG), wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben. Für rechtliche Fragen, die dieses Abkommen nicht abschließend regelt, ist das gewählte Vertragsstatut maßgeblich – also die nationale Rechtsordnung, die insgesamt auf den Vertrag anwendbar ist. Darunter fällt beispielsweise die deutsche AGB-Kontrolle nach § 307 BGB, bei der Gerichte prüfen, ob vorformulierte Klauseln einen Partner unfair benachteiligen. Zudem setzt eine sofortige Vertragsaufhebung ohne eine zusätzliche Nachfristsetzung gemäß Artikel 25 CISG zwingend eine wesentliche Vertragsverletzung voraus.

Wie diese abstrakten Vorgaben in der Praxis aussehen, zeigte sich in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln.

Die Richter am Oberlandesgericht Köln (Az. 8 U 17/25) bejahten die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts, da die Parteien dieses in ihrem Vertrag nicht ausgeschlossen hatten. Zuvor hatte bereits das Landgericht Bonn (Az. 1 O 402/23) in der Vorinstanz über den Fall verhandelt….


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