Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 SLa 277/25 – Urteil vom 12.11.2025
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 12.11.2025
- Aktenzeichen: 4 SLa 277/25
- Verfahren: Klage auf Auszahlung von Resturlaub
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Streitwert: 10.552,97 €
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer in Altersteilzeit
Arbeitnehmer erhalten Geld für restlichen Urlaub erst nach dem endgültigen Ende ihres Arbeitsvertrags.
- Die Freistellungsphase in der Altersteilzeit beendet den Arbeitsvertrag rechtlich noch nicht.
- Ein Anspruch auf Auszahlung entsteht erst mit dem tatsächlichen Ende des gesamten Arbeitsverhältnisses.
- Vor dem Vertragsende können Beschäftigte keine Bezahlung für nicht genommenen Urlaub verlangen.
- Ansprüche verjähren nicht vorzeitig, weil die Frist erst mit dem Vertragsende beginnt.
- Wer Geld fordert, muss die genaue Berechnung seiner Ansprüche im Prozess verständlich darlegen.
Wann kommt die Urlaubsabgeltung in der Altersteilzeit?
Ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung entsteht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Urlaubsabgeltung bedeutet konkret: Wenn der Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, muss der Arbeitgeber die verbleibenden Tage in Geld ausbezahlen. Unter dieser Beendigung ist das rechtliche Ende des Arbeitsvertrags zu verstehen und nicht der tatsächliche Wegfall der Arbeitspflicht. Im Blockmodell der Altersteilzeit besteht das Arbeitsverhältnis während der sogenannten Freistellungsphase rechtlich weiterhin fort. Daher können finanzielle Ausgleichsforderungen für offene Ferientage in dieser Zeitspanne noch nicht fällig werden.
Ist das Arbeitsverhältnis ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, endet es zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. – so das Landesarbeitsgericht Köln
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist die strikte Trennung zwischen dem Ende der Arbeitspflicht und dem rechtlichen Ende des Arbeitsvertrags. Wenn Sie sich im Blockmodell der Altersteilzeit befinden, gilt: Solange Ihr Vertrag formell noch läuft – auch wenn Sie bereits in der Freistellungsphase zu Hause sind –, entsteht kein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs. Sie können Ihre Situation daran messen, ob Ihr vertragliches Enddatum bereits erreicht ist; vorher bleibt der Abgeltungsanspruch rechtlich blockiert.