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Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung: Fehler bei der Sozialauswahl

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Kündigung im Briefkasten, aber die Wochenstunden sollen steigen: Ein Medientechnologe soll seinen Posten räumen, während der Betrieb für den Verbleib eine deutliche Arbeitszeiterhöhung verlangt. Wer die Mehrarbeit ablehnt, wird aus der Sozialauswahl ausgeschlossen, was vor dem Landesarbeitsgericht Hamm die Frage nach dem gesetzlichen Maßregelungsverbot aufwirft.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 SLa 285/25 – Urteil vom 26.11.2025

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 26.11.2025
  • Aktenzeichen: 3 SLa 285/25
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte bei Personalabbau

Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht kündigen, nur weil diese schlechteren Arbeitsverträgen widersprechen.
  • Das Gericht sah trotz Maschinenabbau ein fortbestehendes Beschäftigungsbedürfnis für alle Mitarbeiter.
  • Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie bei späterer Zustimmung zurücknimmt.
  • Betroffene behalten ihren Arbeitsplatz, wenn der Chef die Sozialauswahl durch Sonderverträge umgeht.
  • Betriebsparteien dürfen vergleichbare Mitarbeiter nicht willkürlich aus der sozialen Auswahl ausschließen.
  • Die Kündigung verstößt gegen das Verbot, Arbeitnehmer für die Wahrnehmung ihrer Rechte zu bestrafen.

Warum ein Rücknahmeangebot die betriebsbedingte Kündigung entlarvt

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sozial nur gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Das bedeutet konkret: Eine Kündigung ist rechtlich nur dann wirksam, wenn sie nicht willkürlich erfolgt, sondern durch schwerwiegende Gründe – hier betriebliche Notwendigkeiten – gedeckt ist. Diese Erfordernisse setzen voraus, dass die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Die Prognose über den Wegfall muss bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein, was auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt wird (BAG, Urteil vom 28.02.2023, Az. 2 AZR 227/22).

Prüfen Sie sofort, ob Ihr Arbeitgeber trotz der Kündigungswelle anderen Kollegen Mehrarbeit anbietet oder Stellenanzeigen für ähnliche Positionen schaltet. Dokumentieren Sie solche Angebote oder interne Aushänge umgehend, da diese den behaupteten Wegfall Ihres Arbeitsplatzes rechtlich direkt widerlegen können.

Genau diese rechtliche Beurteilung musste das Landesarbeitsgericht Hamm in einem weitreichenden Streitfall vornehmen.

Ein 56-jähriger Medientechnologe klagte erfolgreich gegen seinen Rauswurf. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte rechtskräftig, dass die Kündigung rechtlich unwirksam ist und das langjährige Arbeitsverhältnis fortbesteht (Az. 3 SLa 285/25). Das betroffene Druckunternehmen, das mit zwei weiteren Gesellschaften einen Gemeinschaftsbetrieb mit über 1.000 Beschäftigten bildet, hatte dem Mann Ende Juli 2024 gekündigt….


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