Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 K 1392/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Finanzgericht München
- Datum: 25.11.2025
- Aktenzeichen: 5 K 1392/22
- Verfahren: Sprungklage
- Rechtsbereiche: Umsatzsteuerrecht
- Relevant für: Betreiber von Gästekarten, Hotels, touristische Freizeitanbieter
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Betreiber von Gästekarten erhalten keinen Vorsteuerabzug für Zahlungen an Partner bei Mehrzweck-Gutscheinen.
- Die Gästekarte gilt als Mehrzweck-Gutschein ohne feststehende Steuer bei der Ausgabe.
- Dies gilt, wenn Gäste erst beim Besuch über die Steuerart entscheiden.
- Betreiber dürfen die Vorsteuer aus Rechnungen ihrer Leistungspartner nicht beim Finanzamt abziehen.
- Die reine Aushändigung der Karte an Hotels bleibt für den Betreiber steuerfrei.
- Das Gericht lässt die Revision zur endgültigen Klärung durch den Bundesfinanzhof zu.
Wann ist eine Gästekarte umsatzsteuerrechtlich ein Gutschein?
Im deutschen Steuerrecht richten sich die Vorgaben für Gutscheine nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Gutschein müssen dabei kumulativ vorliegen. Das bedeutet konkret: Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit das Dokument rechtlich als Gutschein zählt. Ein zentraler Punkt ist die Unterscheidung zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen, die durch eine EU-Richtlinie zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen geregelt wird. Letztlich bestimmt sich die Steuerbarkeit von Leistungen nach den grundsätzlichen Maßstäben des Gesetzes.
Das Finanzgericht München befasste sich in seinem Urteil vom 25. November 2025 mit einem derart komplexen Konstrukt (Az. 5 K 1392/22). Eine Betreiberin klagte gegen das zuständige Finanzamt und hatte vor Gericht nur teilweise Erfolg. Die Richter gaben der Klage in einem sehr geringen Umfang statt und wiesen sie im Übrigen ab. Die Frau organisiert eine elektronische Servicegästekarte, die auf einer Kooperation mit regionalen Leistungspartnern wie Bergbahnen und Busunternehmen sowie Beherbergungsbetrieben beruht. Gäste mit einem gebuchten Paket konnten im Januar 2022 verschiedene Vergnügungsleistungen, Parkmöglichkeiten und Eintritte bei touristischen Anbietern nutzen. Strittig war genau dieser Voranmeldungszeitraum Januar 2022. Das Gericht ordnete die Gästekarte rechtlich als Gutschein ein, da das Dokument den Inhaber zur Inanspruchnahme vorher definierter Leistungen berechtigt.
Danach ist die Gästekarte ein Gutschein. Denn der jeweilige Leistungspartner ist aufgrund Nr. 5.1….