Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Scheidung nach drei Jahren Trennung: Wie die Rentenansprüche geteilt werden

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de
Getrennte Post, getrennte Betten, doch die Rentenkasse bleibt verknüpft: Vor dem Amtsgericht Kelheim wird der Schlussstrich unter die Ehe nach drei Jahren Funkstille zur juristischen Rechenaufgabe. Wenn die Scheidung nach drei Jahren Trennung ansteht, rücken komplexe Fragen zur internen oder externen Teilung der Altersvorsorge in den Mittelpunkt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 001 F 265/19

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Kelheim
  • Datum: 17.01.2025
  • Aktenzeichen: 001 F 265/19
  • Verfahren: Scheidung und Rentenausgleich
  • Rechtsbereiche: Familienrecht
  • Relevant für: Ehepaare in Trennung, Arbeitnehmer mit Rentenansprüchen

Das Gericht scheidet die Eheleute nach dreijähriger Trennung und teilt ihre während der Ehe erworbenen Rentenansprüche.
  • Das Paar lebt seit über drei Jahren getrennt, daher gilt die Ehe als gescheitert.
  • Die Aufteilung umfasst alle Rentenwerte aus der Zeit zwischen der Heirat und dem Scheidungsantrag.
  • Partner erhalten gegenseitig Anteile an den Rentenkonten des anderen zur Absicherung im Alter.
  • Das Gericht teilt Kleinstbeträge nicht auf, wenn deren Wert unter einer festgelegten Grenze liegt.
  • Bei manchen privaten Renten überweist die Versicherung den Ausgleich direkt an eine externe Kasse.

Scheidung nach drei Jahren Trennung erzwingen?

Nach § 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geht der Gesetzgeber unwiderlegbar davon aus, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Partner seit drei Jahren getrennt leben. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss das Ende der Ehe nach dieser Zeit akzeptieren und darf keine Beweise für eine mögliche Versöhnung mehr prüfen. Die rechtliche Auflösung der Ehe erfolgt nach den Vorschriften der §§ 1564 und 1565 BGB durch einen Beschluss. Ein Beschluss ist in Familiensachen das formelle Ende des Verfahrens, vergleichbar mit einem Urteil. Eine zwingende Voraussetzung hierfür ist das Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB, bei dem keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Liegen diese harten Kriterien vor, kann ein Ehegatte die endgültige Trennung auch gegen den Willen des anderen durchsetzen.

Das Amtsgericht Kelheim (Az. 001 F 265/19) wandte diese Maßstäbe am 17. Januar 2025 an und hat die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden. Rechtskräftig bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angefochten werden kann. Die beiden Eheleute hatten 1997 geheiratet, lebten jedoch bereits seit August 2018 dauerhaft voneinander getrennt. Der Ehemann reichte die Scheidung ein, woraufhin der Ehefrau der förmliche Antrag am 25. Juni 2019 zugestellt wurde. Obwohl die Ehefrau sich vehement gegen die Auflösung der Verbindung wehrte, entschied das Familiengericht zugunsten des Mannes, da die dreijährige Trennungszeit längst abgelaufen war.

Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. – so das Amtsgericht Kelheim

Wie das Gericht 52 Rentenpunkte aufteilte

Um eine faire finanzielle Basis für das Alter zu schaffen, wird im Zuge der Ehescheidung der Versorgungsausgleich nach § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) durchgeführt….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv