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Rücktritt vom E-Auto-Kaufvertrag: Wann die Reichweite als Mangel gilt

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Volle Ladung, doch die Reichweite sinkt viel zu schnell – das neue Elektroauto verfehlt die versprochenen WLTP-Angaben selbst unter Laborbedingungen um 18 Prozent. Am Landgericht Wuppertal stellt sich nun die Frage, ob eine solche Differenz bereits zum Rücktritt vom E-Auto-Kaufvertrag berechtigt oder als bloße Messtoleranz gilt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 O 282/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 18.12.2025
  • Aktenzeichen: 10 O 282/23
  • Verfahren: Rückabwicklung eines Autokaufs
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht
  • Relevant für: Autokäufer, Fahrzeughändler, Automobilhersteller

Ein Käufer darf sein E-Auto zurückgeben, wenn die Reichweite deutlich hinter der Werbung zurückbleibt.
  • Die Reichweite lag 18 Prozent unter dem vom Hersteller beworbenen Wert.
  • Abweichungen von mehr als zehn Prozent gelten rechtlich als erheblicher Mangel.
  • Der Händler zahlt den Kaufpreis abzüglich einer Gebühr für gefahrene Kilometer zurück.
  • Die Batterie darf nicht schneller altern als es technisch zu erwarten ist.
  • Ein Gutachter wies den Fehler durch Messungen auf einem speziellen Prüfstand nach.

Wann berechtigt geringe Reichweite zum E-Auto-Rücktritt?

Ein Rückabwicklungsanspruch beim Autokauf stützt sich rechtlich auf ein Bündel an Vorschriften, insbesondere die Paragraphen 433, 434, 437 Nummer 2, 440, 323 und 346 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Sachmangel liegt nach dem Gesetz immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit eines Fahrzeugs negativ von der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit abweicht. Ob dieser Mangel auch ausreicht, um den Vertrag aufzulösen, hängt von seiner Erheblichkeit ab, die in Anlehnung an Paragraph 323 Absatz 5 Satz 2 BGB geprüft wird. Das bedeutet konkret: Erst ab einer gewissen Schwere des Fehlers ist eine komplette Rückgabe rechtlich zulässig, während bei geringfügigen Mängeln lediglich eine Reparatur oder ein Preisnachlass verlangt werden kann.

Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt sind, musste das Landgericht Wuppertal in einem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 10 O 282/23) entscheiden. Ein Autofahrer hatte ein Elektrofahrzeug für 39.000,00 Euro erworben, dessen Hersteller eine WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern bewarb. In der Praxis erreichte das Auto laut dem Käufer unabhängig von der Fahrweise jedoch maximal eine Strecke von 160 Kilometern. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des erklärten Rücktritts und verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises, von dem lediglich eine Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer abgezogen wurde.

Bevor Sie eine Rückabwicklung wie im Wuppertaler Fall erzielen können, müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Fordern Sie den Händler schriftlich auf, den Mangel innerhalb von 14 Tagen zu beheben. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht oder die Reparatur fehlschlägt, ist der Weg für den Rücktritt rechtlich frei.

Sind WLTP-Werte als verbindliche Fahrzeugbeschaffenheit anerkannt?

Öffentliche Äußerungen eines Herstellers bestimmen maßgeblich die übliche Beschaffenheit eines Kaufgegenstands mit….


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