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Lesezugriff auf die personenbezogenen Arbeitszeitdaten: Wer darf die Daten prüfen?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Ein Klick genügt für den Einblick in jede Krankheitsgeschichte: Ein Gesamtbetriebsrat fordert vor Gericht den permanenten Lesezugriff auf die unverschlüsselten Arbeitszeitdaten und Krankheitsdaten tausender Versicherungsangestellter. Fraglich bleibt, ob Arbeitnehmervertreter zum Zwecke der Kontrolle selbst die Grenze zur lückenlosen digitalen Überwachung überschreiten dürfen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 TaBV 22/25 – Beschluss vom 09.01.2026

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 09.01.2026
  • Aktenzeichen: 9 TaBV 22/25
  • Verfahren: Beschwerde im Beschlussverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutz
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Arbeitgeber, Gesamtbetriebsräte, örtliche Betriebsräte

Der Gesamtbetriebsrat darf keinen dauerhaften Online-Lesezugriff erzwingen, wenn Datenschutzrechte der Mitarbeiter vorgehen.
  • Permanentes Mitlesen verletzt den Datenschutz und geht über gesetzliche Kontrollrechte weit hinaus.
  • Besonders sensible Daten wie Krankheitsgründe oder Mutterschutz benötigen extrem hohen Schutz.
  • Arbeitgeber dürfen Zugriff sperren, wenn Betriebsräte Daten ungeschützt auf internen Laufwerken speichern.
  • Der Gesamtbetriebsrat darf Zugriffsrechte für örtliche Betriebsräte in diesem Fall nicht regeln.
  • Das Gericht lässt die Revision zur Klärung der offenen Rechtslage zu.

Warum scheitert der Gesamtbetriebsrat beim Zugriff auf Arbeitszeitdaten?

Gemäß Paragraf 50 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Gesamtbetriebsrat nur für Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen örtlichen Gremien geregelt werden können. Möchte diese übergeordnete Arbeitnehmervertretung einen rechtlichen Durchführungsanspruch aus dem Paragrafen 77 Absatz 1 Satz 1 BetrVG geltend machen – also das Recht, die tatsächliche Umsetzung einer getroffenen Vereinbarung gerichtlich zu erzwingen –, setzt dies zwingend den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung in der originären Zuständigkeit voraus. Das bedeutet konkret: Das Gesetz weist Aufgaben fest einem bestimmten Gremium zu, ohne dass dieses eine gesonderte Erlaubnis benötigt. Die Einführung von technischen Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung der Beschäftigten bestimmt sind, unterliegt dabei nach dem Paragrafen 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG der betrieblichen Mitbestimmung.

Genau diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln klären.

Ein Gesamtbetriebsrat von zwei Versicherungsvereinen forderte für die örtlichen Gremien den dauerhaften elektronischen Zugriff auf die Arbeitszeitdaten der Belegschaft. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Beschwerde jedoch zurück und entschied, dass die Arbeitnehmervertretung den Prozess verliert, da weder der Haupt- noch der Hilfsantrag auf einen Datenzugriff erfolgreich waren. Ein Hilfsantrag dient dabei als rechtlicher „Plan B“, der vom Gericht erst dann geprüft wird, wenn der eigentliche Hauptwunsch (der Hauptantrag) abgelehnt wurde….


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