Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 SLa 384/25 – Urteil vom 09.12.2025
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 09.12.2025
- Aktenzeichen: 7 SLa 384/25
- Verfahren: Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer mit häufigen Fehlzeiten
Arbeitgeber kündigt krankheitsanfälligem Mitarbeiter wirksam bei hohen Lohnfortzahlungskosten und abgelehntem Eingliederungsmanagement.
- Viele Kurzerkrankungen lassen auf eine dauerhaft hohe Krankheitsanfälligkeit des Mitarbeiters schließen.
- Eine Kündigung ist möglich bei Lohnfortzahlungskosten von über sechs Wochen jährlich.
- Der Arbeitgeber darf kündigen, wenn der Mitarbeiter angebotene Gespräche zur Wiedereingliederung ignoriert.
- Auch bei ausgeheilten Einzelinfekten bleibt die negative Prognose wegen allgemeiner Anfälligkeit bestehen.
Häufige Kurzerkrankungen: LAG Köln bestätigt Kündigung
Die soziale Rechtfertigung einer Entlassung erfolgt nach den Vorgaben im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG). Das bedeutet konkret: In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern darf nicht grundlos gekündigt werden, sondern der Arbeitgeber muss einen rechtlich anerkannten Kündigungsgrund beweisen. Dabei gilt für die rechtliche Bewertung eine strenge dreistufige Prüfung: Zuerst wird die negative Gesundheitsprognose beurteilt (die begründete Erwartung, dass der Mitarbeiter auch künftig oft fehlen wird), gefolgt von der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen sowie einer abschließenden Interessenabwägung. Für die Prognose der künftigen Fehlzeiten kann vor Gericht ein dreijähriger Referenzzeitraum maßgeblich sein. Eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber liegt regelmäßig vor, wenn die prognostizierten Kosten für die Entgeltfortzahlung sechs Wochen pro Jahr übersteigen.
Genau diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln in einem weitreichenden Verfahren klären.
Ein seit dem Jahr 2017 beschäftigter Mitarbeiter eines großen Unternehmens mit rund 1.500 Angestellten wurde am 31. Januar 2025 entlassen, nachdem er in den Vorjahren massiv ausgefallen war. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Kündigung und wies die Berufung des Mannes vollumfänglich zurück (Aktenzeichen 7 SLa 384/25 vom 09.12.2025). Der Angestellte war in den Jahren 2022 bis 2024 an insgesamt 182 Arbeitstagen erkrankt. Bereits die Vorinstanz am Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 17 Ca 1074/25) hatte die Kündigungsschutzklage am 17. Juli 2025 in vollem Umfang abgewiesen.
Wann gilt die negative Gesundheitsprognose bei Infekten?
Die massive Häufung von Erkrankungen in der Vergangenheit begründet in der Regel die Befürchtung weiterer Ausfälle für die Zukunft. Vor Gericht reicht bereits der Nachweis einer allgemeinen Krankheitsanfälligkeit aus, selbst wenn einzelne Erkrankungen für sich genommen vollständig ausgeheilt sind….