Täglich neue Pfändungen, ständig Rückbuchungen – und dann kündigt die Bank: Ohne Zugriff auf das Geschäftskonto droht dem Unternehmen der sofortige finanzielle Stillstand. Reicht dieser Schock aus, um das Institut per Eilverfahren zur Weiterführung zu zwingen, wenn die Suche nach einem Ersatzkonto unklar bleibt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 U 81/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 05.11.2025
- Aktenzeichen: 31 U 81/25
- Verfahren: Eilverfahren zur Kontofortführung
- Rechtsbereiche: Bankrecht
- Relevant für: Banken, Geschäftskunden, Unternehmen bei Kontokündigung
Eine Bank darf Geschäftskonten bei sachlichen Gründen kündigen, wenn keine konkrete existenzielle Notlage droht.
- Häufige Rückbuchungen und Pfändungen bieten der Bank einen sachgerechten Grund für die Kündigung.
- Kunden müssen eine drohende Existenznot durch den Kontoverlust detailliert und zweifelsfrei belegen.
- Firmen müssen rechtzeitig und belegbar nach einem neuen Konto bei anderen Banken suchen.
- Hoher Aufwand oder Kosten für den Bankwechsel verhindern eine wirksame Kündigung nicht.
- Im Eilverfahren gelten besonders strenge Anforderungen an den Beweis einer drohenden Pleite.
Warum Eilschutz eine Kontokündigung meist nicht stoppt
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund gemäß § 936 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden. Das bedeutet konkret: Der Verfügungsanspruch ist das rechtliche Ziel (z. B. die Kontoführung), während der Verfügungsgrund die besondere Eilbedürftigkeit beschreibt. Glaubhaft machen bedeutet, dass Tatsachen nicht strikt bewiesen, sondern dem Gericht durch Belege oder eidesstattliche Versicherungen lediglich als sehr wahrscheinlich dargelegt werden müssen.
Bei einer sogenannten Leistungsverfügung, die die Hauptsache praktisch vorwegnimmt, gelten dabei gesteigerte Anforderungen an den Antragsteller. Ein solches Vorgehen ist nur zulässig, wenn der Betroffene dringend auf die Erfüllung angewiesen ist oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis hin zu einer existenziellen Notlage drohen. Grundsätzlich liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn die Verwirklichung eines Rechts ohne eine schnelle gerichtliche Eilentscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Vielmehr muss der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein oder müssen ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. – so das Oberlandesgericht Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 31 U 81/25) musste im November 2025 prüfen, ob diese strengen Voraussetzungen bei einem drohenden Kontoverlust erfüllt sind. Zwei betroffene Unternehmer wollten per Eilschutz erreichen, dass ihre bisherige Bank die gekündigten Konten bis mindestens Ende März 2026 weiterführt, um den laufenden Zahlungsverkehr aufrechtzuerhalten.
Die gerichtlichen Eilanträge blieben erfolglos….