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Kündigung einer leitenden Oberärztin: Wann der Personalrat beteiligt werden muss

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Forschung, OP-Saal und plötzlich ein striktes Kontaktverbot: Die stellvertretende Chefärztin einer Universitätsklinik verliert durch zwei außerordentliche Kündigungen von heute auf morgen ihren Posten. Ob die Klinikleitung dabei den Personalrat übergehen durfte, hängt allein an der feinen Grenze zwischen medizinischer Wissenschaft und der praktischen Patientenversorgung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 Ca 5556/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Arbeitsgericht München
  • Datum: 17.09.2025
  • Aktenzeichen: 15 Ca 5556/24
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Streitwert: 305.425,77 Euro
  • Relevant für: Klinikbetreiber, Krankenhausärzte, Personalvertretungen

Kliniken dürfen Ärzten ohne Personalrats-Beteiligung nicht kündigen, wenn die Patientenversorgung gegenüber der Forschung überwiegt.
  • Die Ärztin behandelte hauptsächlich Patienten und forschte kaum für die Universität.
  • Der Personalrat muss mitentscheiden, wenn die praktische Arbeit die Forschung überwiegt.
  • Die Universität zahlt der Ärztin nun das volle Gehalt seit der Kündigung.
  • Arbeitgeber dürfen leitende Ärzte nicht auf Stellen mit weniger Verantwortung versetzen.

Eine Kündigung im öffentlichen Dienst ist nach Artikel 77 Absatz 1 und 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) unwirksam, wenn der zuständige Personalrat zuvor nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Das bedeutet konkret: Die Mitbestimmung des Personalrats ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, ohne die eine Kündigung rechtlich keinen Bestand hat. Eine Ausnahme von dieser zwingenden Mitbestimmung besteht nach Artikel 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BayPVG nur dann, wenn die betroffene Person vorwiegend wissenschaftlich tätig ist. Da diese Ausnahmevorschrift die Beteiligungsrechte stark einschränkt, gebietet sie eine enge Auslegung und erfordert eine genaue Einzelfallprüfung des tatsächlichen Tätigkeitsschwerpunkts.

Unwirksame Entlassung mangels Personalratsanhörung

Das Arbeitsgericht München erklärte in einem aktuellen Verfahren (Az. 15 Ca 5556/24) vom 17. September 2025 zwei außerordentliche Entlassungen einer Medizinerin für unwirksam und entschied, dass die Ärztin den Prozess vollständig gewonnen hat. Die Universität hatte der Frau, die seit dem Jahr 2020 als ständige Chefarzt-Stellvertreterin tätig war, am 11. und nochmals am 15. Juli 2024 fristlos gekündigt, ohne zuvor den Personalrat anzuhören. Zuvor hatte die Ärztin Ende Februar einen aus ihrer Sicht strafrechtlich relevanten Vorfall mit ihrem Vorgesetzten gemeldet, woraufhin sie im April von der Arbeit freigestellt wurde. Das Gericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigungen fest, da die Angestellte schwerpunktmäßig in der regulären Patientenversorgung arbeitete und eben nicht vorwiegend in der Forschung. Zudem war sie in die Entgeltgruppe Ä4 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte eingruppiert, was zusätzlich gegen eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit sprach. Die Entgeltgruppe Ä4 ist speziell für Ärzte in leitender Funktion wie stellvertretende Chefärzte vorgesehen, was deren administrativen und klinischen Fokus unterstreicht….


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