Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 K 794/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Finanzgericht Nürnberg
- Datum: 15.01.2026
- Aktenzeichen: 7 K 794/24
- Verfahren: Einkommensteuer
- Rechtsbereiche: Steuerrecht
- Relevant für: Steuerpflichtige, Patienten, Krankenkassenmitglieder
Steuerzahler können Kosten für Privatkliniken nicht absetzen, wenn eine Behandlung im Vertragskrankenhaus möglich gewesen wäre.
- Die Wahl einer Privatklinik ohne medizinische Notwendigkeit gilt als freiwillige Entscheidung des Patienten.
- Steuerliche Absetzbarkeit erfordert den Nachweis, dass eine Behandlung in Vertragskliniken unzumutbar war.
- Wer trotz verfügbarer Kassenleistungen eine Privatklinik wählt, trägt die hohen Kosten alleine.
- Die bloße Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse rechtfertigt keinen steuerlichen Abzug.
- Besondere Erfahrungen eines Chirurgen allein beweisen noch keine medizinische Notwendigkeit für Privatkliniken.
Warum 19.000 Euro Klinikbehandlung nicht steuerlich zählen
Ein steuerpflichtiger Patient wollte die Operationskosten in einer Privatklinik in Höhe von insgesamt rund 19.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage jedoch vollständig ab, sodass der Mann auf seinen gesamten Ausgaben sitzen bleibt (Urteil vom 15.01.2026, Az. 7 K 794/24). Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen stärker belasten als die Mehrheit der Steuerzahler in vergleichbaren Verhältnissen und daher unter bestimmten Bedingungen die Steuerlast mindern können.
Aufwendungen für die Gesundheit sind nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar, wenn sie einer Person zwangsläufig erwachsen. Eine solche Zwangsläufigkeit liegt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, sobald man sich den Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zudem müssen die getätigten Aufwendungen notwendig sowie in der Höhe angemessen sein. Typische und unmittelbare Krankheitskosten gelten dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Grunde nach als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG)
Wie streng diese rechtlichen Vorgaben in der gerichtlichen Praxis ausgelegt werden, zeigt die Prüfung der Nürnberger Richter.
Der betroffene Mann machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 Behandlungskosten in Höhe von 15.051 Euro für medizinische Eingriffe in der sogenannten B-Klinik geltend….