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Instandhaltung einer Stützmauer an einer Straße: Wer trägt die Kosten?

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Die Stützmauer bröckelt direkt neben der bayerischen Ortsstraße, doch obwohl sie den öffentlichen Verkehr absichert, verweigert die Gemeinde jede Beteiligung an den Sanierungskosten auf dem Privatgrundstück. Nun ist fraglich, ob die Instandhaltung einer Stützmauer an einer Straße zur öffentlichen Baulast gehört, wenn sie offiziell jenseits der Flurgrenzen im Bestandsverzeichnis liegt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 ZB 25.2096 – Beschluss vom 09.03.2026

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 09.03.2026
  • Aktenzeichen: 8 ZB 25.2096
  • Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Straßenrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 10.000 €
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Kommunen, Straßenbaulastträger

Die Gemeinde muss Stützmauern auf Privatgrundstücken ohne ausdrückliche öffentliche Widmung nicht auf eigene Kosten instand halten.
  • Die Widmung der Straße beschränkt sich strikt auf das im Bestandsverzeichnis eingetragene Straßengrundstück.
  • Eine rein funktionale Bedeutung der Mauer für die Straße begründet keine automatische Unterhaltspflicht.
  • Grundstückseigentümer tragen die Kosten für Sanierungen von Mauern auf ihrem eigenen Grund selbst.
  • Der Anspruch auf Folgenbeseitigung dient nur der Wiederherstellung, nicht der dauerhaften Instandhaltung.
  • Das Gericht lehnte die Berufung ab, weil keine ernstlichen Zweifel am ersten Urteil bestanden.

Wer zahlt die Instandhaltung einer Stützmauer an einer Straße?

Die Pflicht zur Straßenbaulast umfasst nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sämtliche Aufgaben, die für den Bau und die Unterhaltung einer Straße anfallen. Bauliche Anlagen zählen jedoch rechtlich nur dann als Bestandteil einer Straße, wenn sie offiziell für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, was sich aus Artikel 6 BayStrWG ergibt. Bezieht sich eine solche rechtliche Widmung ausdrücklich auf ein konkretes Straßengrundstück mit einer eigenen Flurnummer, ist sie streng an diese räumlichen Grenzen gebunden. Eine automatische Ausdehnung auf angrenzende Privatflächen findet bei dieser Konstellation nicht statt.

Das bedeutet konkret: Die Widmung ist der förmliche Verwaltungsakt, durch den eine Straße oder ein Bauwerk rechtlich erst die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhält und damit für die Allgemeinheit nutzbar wird.

Ein aktueller Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verdeutlicht diese rechtlichen Grenzen auf anschauliche Weise.

Ein Grundstückseigentümer stritt seit dem Jahr 2018 mit der zuständigen Kommune darüber, wer die Sanierungskosten für eine baufällige Mauer tragen muss, die in den 1960er Jahren auf seinem Grund entlang einer Gemeindeverbindungsstraße errichtet worden war. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Mannes auf Zulassung der Berufung endgültig ab, womit er den Rechtsstreit vollständig verlor. Die Zulassung der Berufung ist ein vorgeschaltetes Prüfverfahren, in dem das höhere Gericht klärt, ob der Fall aufgrund gewichtiger Zweifel am ersten Urteil überhaupt erneut verhandelt werden darf….


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