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Honorar für einen Redner-Vertrag: Wann besteht ein Anspruch ohne Auftritt?

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Das Mikrofon bleibt aus, die Stuhlreihen füllen sich umsonst: Ein Meeresbiologe verlangt von der Stadt sein volles Honorar für einen Vortrag, der nie stattfand. Er macht vor dem Landgericht Wuppertal eine unzulässige Zensur geltend und pocht auf Bezahlung, obwohl er vor den Zuhörern kein einziges Wort verlor.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 O 202/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 27.01.2026
  • Aktenzeichen: 5 O 202/25
  • Verfahren: Klage auf Honorarzahlung
  • Rechtsbereiche: Dienstvertragsrecht
  • Streitwert: 23.800,00 €
  • Relevant für: Redner, Veranstalter, Künstler

Ein Redner bekommt kein Geld, wenn er ein angebliches Themenverbot nicht beweisen kann.
  • Das Gericht fand keine Belege für ein echtes Verbot durch den Auftraggeber.
  • Der Redner erhält sein Geld erst, wenn er die Rede tatsächlich hält.
  • Ein Dienstleister muss seine Arbeit trotz Streit weiterhin aktiv und schriftlich anbieten.
  • Die Bitte Themen wegzulassen berechtigt den Redner nicht, seine Arbeit zu stoppen.

Warum die Honorarklage des Meeresbiologen scheiterte

Ein rechtlicher Rahmen für Vorträge ergibt sich meist aus der Einordnung als Dienstvertrag gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 611 BGB). Dabei wird die vereinbarte Vergütung nach § 614 BGB erst mit der vollständigen Erbringung der geschuldeten Dienste fällig. Sollte ein Redner einen Anspruch auf eine Vergütung geltend machen wollen, ohne die eigentliche Leistung erbracht zu haben, müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen vor allem ein rechtlicher Annahmeverzug bei einem Dienstvertrag – also die Situation, in der der Auftraggeber die ordnungsgemäß angebotene Leistung unberechtigt ablehnt – oder ein handfester Anspruch auf Schadenersatz.

Genau diese juristische Ausgangslage musste das Landgericht Wuppertal in einem aktuellen Urteil bewerten.

Ein Meeresbiologe und Umweltschützer verlangte von einer städtischen Tochtergesellschaft ein Honorar in Höhe von 23.800,00 Euro für einen Vortrag, den er am Ende gar nicht hielt. Das Landgericht Wuppertal hat diese Klage vollständig abgewiesen (Urteil vom 27.01.2026, Az. 5 O 202/25). Der Redner musste zudem die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.

Der Gründer eines Umweltschutzvereins hatte im Mai 2024 einen Vertrag für einen zweistündigen Vortrag über Nachhaltigkeit vor Kindern abgeschlossen. Als das Event schließlich mit einem anderen Referenten stattfand, pochte der Meeresbiologe auf sein Geld nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie auf die Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten. Bei dem Zinssatz handelt es sich um den gesetzlich festgelegten Verzugszins für Geschäfte zwischen Unternehmen, der deutlich über dem normalen Zinsniveau liegt; die Freistellung bedeutet, dass die Gegenseite die Anwaltskosten übernehmen soll, die bereits vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren entstanden sind. Das Gericht verweigerte die Zahlung jedoch konsequent, da die Dienste unstreitig nie erbracht wurden und somit keine vertragliche Grundlage für eine direkte Abrechnung bestand….


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