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Hinterbliebenenrente nach schuldrechtlichem Versorgungsausgleich: Wer hat Anspruch?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Die Ehefrau stirbt, der Rentenanspruch aus der Scheidung bleibt: Ein Witwer fordert von der Pensionskasse die Hinterbliebenenrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Verstorbenen. Es stellt sich die Frage, ob dieser Ausgleich eine eigene Mitgliedschaft begründet oder mit dem Tod der Berechtigten unwiderruflich erlischt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 SLa 490/25 – Urteil vom 14.01.2026

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 14.01.2026
  • Aktenzeichen: 12 SLa 490/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Rentenrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Witwer, Pensionskassen, Erben

Witwer erhalten keine Hinterbliebenenrente, wenn die verstorbene Partnerin kein eigenes Mitglied der Pensionskasse war.
  • Nur eine interne Teilung der Rente führt zu einer echten Mitgliedschaft in der Pensionskasse.
  • Der schuldrechtliche Ausgleich überträgt lediglich Zahlungsansprüche, begründet aber keine eigenständigen Rechte für Hinterbliebene.
  • Mit dem Tod der Ehefrau endet die Zahlung und fließt zum Ex-Mann zurück.
  • Jahrelange direkte Überweisungen machen die verstorbene Ehefrau nicht automatisch zum Mitglied der Kasse.
  • Der Kläger bekommt keine Einsicht in Akten, die bei der Kasse gar nicht existieren.

Keine Hinterbliebenenrente bei bloß schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

Nach dem Gesetz erlischt ein Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 31 Absatz 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) unweigerlich mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person. Das bedeutet konkret: Beim schuldrechtlichen Ausgleich wird kein eigenes Rentenkonto für den Ex-Partner angelegt, sondern der Rentner muss einen Teil seiner monatlichen Zahlung persönlich an den Ex-Partner weitergeben oder abtreten. Gleichzeitig fallen die abgetretenen Rentenanteile nach § 21 Absatz 4 VersAusglG wieder vollständig an den ursprünglich ausgleichspflichtigen Ehepartner zurück. Um nach einem Todesfall eine Hinterbliebenenrente zu erhalten, setzen die Satzungen der meisten Versorgungseinrichtungen daher zwingend eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine zuvor durchgeführte interne Teilung der Anwartschaften voraus. Fehlen diese rechtlichen Grundlagen, besteht kein fortlaufender Zahlungsanspruch für die Hinterbliebenen.

Genau diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem komplexen Rechtsstreit abschließend klären.

Ein Witwer forderte von einer Pensionskasse eine Hinterbliebenenrente, nachdem seine mit ihm verheiratete Ehefrau am 23. Oktober 2023 verstorben war. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage vollständig ab und entschied final, dass dem Mann keinerlei Zahlungen zustehen (Aktenzeichen 12 SLa 490/25). Der Rechtsstreit hatte zuvor vor dem Landgericht Köln begonnen, welches den Weg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärte und den Fall mit einem Beschluss vom 16. Januar 2025 an die Arbeitsgerichtsbarkeit verwies.

Die verstorbene Frau hatte seit dem Jahr 2013 Anteile der Betriebsrente ihres geschiedenen ersten Ehemannes erhalten, der bei einem Unternehmen beschäftigt war….


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