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Festschreibung des maßgeblichen Bemessungsentgelts: Wann Kürzungen zulässig sind

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Einsatz für die Gewerkschaft, doch die Betriebsrente wächst nicht mit, da der Arbeitgeber den Streikfonds für kommende Arbeitskämpfe unangetastet lassen will. Die Festschreibung des maßgeblichen Bemessungsentgelts stellt nun zur Debatte, ob die grundgesetzliche Koalitionsfreiheit tatsächlich schwerer wiegt als die finanzielle Absicherung der eigenen Mitarbeiter.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 SLa 845/24 – Urteil vom 04.12.2025

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 04.12.2025
  • Aktenzeichen: 18 SLa 845/24
  • Verfahren: Berufung zur Höhe der Betriebsrente
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebliche Altersversorgung
  • Relevant für: Gewerkschaften, Arbeitgeber, Arbeitnehmer mit Betriebsrente

Arbeitgeber dürfen die Berechnung der Betriebsrente einfrieren, sofern sachliche Gründe dies wirtschaftlich rechtfertigen.
  • Sinkende Mitgliederzahlen und finanzielle Verluste rechtfertigen Einsparungen bei der künftigen Altersversorgung.
  • Arbeitgeber dürfen künftige Rentenzuwächse kürzen, wenn Mitarbeiter diese noch nicht verdient haben.
  • Betroffene Angestellte erhalten im Alter eine geringere Zusatzrente als vor der Systemänderung.
  • Eine Mindestbesitzstandsregelung schützt die bereits bis zum Stichtag sicher erwirtschafteten Rentenansprüche.
  • Gewerkschaften dürfen ihre Handlungsfähigkeit sichern, indem sie Ausgaben für die Betriebsrente begrenzen.

Wann ist die Festschreibung des Bemessungsentgelts erlaubt?

Für die Prüfung von Eingriffen in eine betriebliche Altersversorgung wendet die Rechtsprechung ein etabliertes dreistufiges Prüfungsschema zu dem Vertrauensschutz an. Das bedeutet konkret: Je tiefer ein Einschnitt in bereits erdiente Rentenansprüche geht, desto gewichtiger müssen die Gründe des Arbeitgebers sein. Wenn ein Unternehmen in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse auf der dritten Stufe eingreift, genügen für diesen Schritt sachlich-proportionale Gründe. Agiert eine Gewerkschaft als Arbeitgeberin, darf sie sich bei der Rechtfertigung solcher Einschnitte auf die grundgesetzliche Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 berufen. Dies umfasst auch den ausdrücklichen Schutz von ihren finanziellen Handlungsspielräumen für arbeitskämpferische Maßnahmen.

Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hamm veranschaulicht diese rechtlichen Vorgaben detailliert.

Eine ehemalige Verwaltungsangestellte forderte von ihrer früheren Arbeitgeberin – einer Gewerkschaft – eine deutlich höhere Betriebsrente. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung der Frau jedoch vollumfänglich zurück, womit die Klage insgesamt abgewiesen bleibt (Az. 18 SLa 845/24).

Die Gewerkschaft hatte das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Rente zuvor auf den Stand vom 31. Dezember 1997 festgeschrieben. Das Bemessungsentgelt ist dabei der Gehaltswert, der als Basis für die Rentenberechnung dient; eine Festschreibung verhindert, dass spätere Gehaltserhöhungen die Betriebsrente weiter steigern. Während die ehemalige Mitarbeiterin ab Juli 2023 lediglich 871,73 Euro brutto in dem Monat erhielt, verlangte sie auf dem rechtlichen Weg eine monatliche Auszahlung von 1.631,35 Euro….


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