Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 137/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 05.02.2026
- Aktenzeichen: III ZR 137/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Fernunterrichtsschutzgesetz, Vertragsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Anbieter von Online-Kursen, Coaching-Teilnehmer, Verbraucherschützer
Teure Online-Coachings benötigen bei räumlicher Trennung eine staatliche Zulassung für wirksame Verträge.
- Virtuelle Video-Treffen zählen trotz Live-Übertragung rechtlich zur räumlichen Trennung zwischen Lehrer und Schüler.
- Ein vertragliches Fragerecht genügt bereits für die notwendige Überwachung des individuellen Lernerfolgs.
- Fehlt die staatliche Zulassung bei Fernlehrgängen, verliert der Anbieter seinen Anspruch auf Bezahlung.
- Hohe Preise allein machen Verträge ohne konkreten Vergleich zum marktüblichen Preis nicht sittenwidrig.
- Das Berufungsgericht muss nun den genauen Vertragsinhalt für ein neues Urteil prüfen.
BGH-Urteil: FernUSG gilt auch für Online-Coachings
Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf einer vertraglichen Grundlage. Eine solche Vermittlung liegt vor, wenn der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich voneinander getrennt sind. Ein weiteres entscheidendes Merkmal für die gesetzliche Einordnung ist die Überwachung von dem Lernerfolg nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.
Genau diese rechtliche Einordnung musste der Bundesgerichtshof nun grundlegend klären.
Im Dezember 2022 buchte eine Kundin ein sogenanntes „F. Trainingsprogramm“ für 8.092 Euro brutto bei einer Internetplattform. Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Teilnehmerin statt – also der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler –, hob das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auf und verwies die Sache zurück an das zuständige Berufungsgericht zur neuen Verhandlung. Eine Zurückverweisung bedeutet konkret: Das untergeordnete Gericht muss den Fall nun erneut prüfen und dabei die rechtlichen Vorgaben des BGH zwingend beachten. Die betroffene Plattform-Betreiberin verfügte über keinerlei staatliche Zulassung für Fernlehrgänge nach § 12 FernUSG. Das verhandelte Programm umfasste den Zugang zu einer Lernplattform mit Videos, einer Messenger-Gruppe sowie regelmäßigen Video- und Live-Calls mit einem Coach.
BGH: Fragerecht genügt für gesetzliche Lernerfolgskontrolle
Die Überwachung von dem Lernerfolg ist eine zwingende Voraussetzung für die Einordnung eines Angebots als Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dafür eine zusätzliche und aktive Kontrolle durch den Lehrenden oder dessen Beauftragten nicht zwingend erforderlich….