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Erstattung der Mietwagenkosten: Wer zahlt bei Verzögerungen in der Werkstatt?

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Wochenlanges Warten auf Ersatzteile, der Mietwagen steht bereit – die Werkstatt kommt nicht voran, während die Kosten für den Leihwagen täglich steigen. Fraglich bleibt, ob die Versicherung für Lieferengpässe haften muss, obwohl sie die Erstattung der Mietwagenkosten unter Verweis auf die Schwacke-Liste bereits gekürzt hat.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 26 C 47/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Rheinbach
  • Datum: 19.02.2025
  • Aktenzeichen: 26 C 47/24
  • Verfahren: Klage auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
  • Streitwert: 883,42 EUR
  • Relevant für: Unfallgeschädigte, Autovermieter, Versicherungen

Haftpflichtversicherer zahlt volle Mietwagenkosten, wenn Ersatzteile fehlen und die Reparatur deshalb länger dauert.
  • Das Gericht nutzt die Schwacke-Liste für die Berechnung der üblichen Mietwagenpreise.
  • Der Unfallverursacher zahlt auch für Wartezeiten auf Ersatzteile in der Werkstatt.
  • Versicherungen ersetzen Kosten für Vollkasko, Navigationsgerät sowie das Bringen und Abholen.
  • Der Mieter spart keine Kosten ein, wenn er einen kleineren Mietwagen wählt.
  • Die Versicherung zahlt zusätzlich die Anwaltskosten und Zinsen wegen der Zahlungsverzögerung.

Wann gilt Teilzahlung als Anerkennung der Mietwagenkosten?

Wenn Unfallgeschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigen, treten sie ihre Ersatzansprüche häufig direkt an die Autovermietung ab. Eine solche Abtretung bedeutet konkret, dass der Zahlungsanspruch gegen die Versicherung rechtlich auf den Vermieter übergeht. Diese Übertragung der Forderung richtet sich nach § 398 BGB und erfolgt meist über Formulare, deren Wirksamkeit als Allgemeine Geschäftsbedingungen an den §§ 305 ff. BGB gemessen wird. Dabei prüfen Gerichte insbesondere, ob die Vertragsklauseln transparent gemäß § 307 Abs. 1 BGB formuliert sind und ob sie den strengen Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechen. Dieses Gesetz regelt, wer überhaupt rechtliche Forderungen für Dritte einziehen darf.

In einem Streitfall vor dem Amtsgericht Rheinbach klagte eine Autovermietung aus genau einem solchen abgetretenen Recht und setzte sich gegen eine Versicherung vollständig und erfolgreich durch (Urteil vom 19.02.2025, Az. 26 C 47/24). Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall am 9. Juli 2024 in E. hatte die geschädigte Autofahrerin für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen gemietet und die Zahlungsforderung direkt an den Vermieter übertragen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung versuchte im anschließenden Prozess, die rechtliche Befugnis der Vermietfirma zur Klageerhebung anzuzweifeln. Das Gericht wies diese Einwände jedoch ab, zumal die Versicherung zuvor bereits eine Teilzahlung von 429,24 Euro geleistet hatte. Diese Zahlung wertete der Richter rechtlich als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wodurch spätere Zweifel an der Abtretung ohnehin hinfällig wurden. Das bedeutet: Wer einen Teilbetrag ohne Vorbehalt zahlt, bestätigt damit rechtlich den Anspruch dem Grunde nach und kann später keine formalen Einwände gegen die Berechtigung mehr vorbringen….


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