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Erstattung der Haftpflichtversicherungsprämien: Nachträgliche Kosten abgelehnt

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640.000 Euro für Versicherungsprämien – die Abrechnung ist bereits abgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter fordert diese Summe erst zurück, nachdem das Gericht seine Vergütung bereits rechtskräftig festgesetzt hat. Nun ist fraglich, ob bereits bekannte Auslagen stückweise nachgefordert werden dürfen oder die Rechtskraft des ersten Beschlusses dem Vorhaben entgegensteht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 01 T 6/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Detmold
  • Datum: 19.12.2025
  • Aktenzeichen: 01 T 6/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Auslagenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Vergütungsrecht
  • Streitwert: 641.510,29 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Insolvenzverwalter, Gläubigerausschüsse, Insolvenzgerichte

Insolvenzverwalter dürfen zusätzliche Versicherungskosten nach der rechtskräftigen Vergütungsfestsetzung nicht mehr nachträglich geltend machen.
  • Die rechtskräftige Festsetzung der Vergütung schließt spätere Forderungen für denselben Zeitraum endgültig aus.
  • Verwalter müssen sämtliche Auslagen bereits im ursprünglichen Antrag auf Festsetzung der Vergütung vollständig angeben.
  • Spätere Anträge auf Erstattung von Versicherungskosten scheitern an der Bindungswirkung der ersten Entscheidung.
  • Kosten nach der Schlussrechnung bleiben ohne Nachweis besonderer Haftungsrisiken für das Verfahren privat.

Wann sind Haftpflichtprämien als notwendige Auslagen erstattungsfähig?

Die rechtliche Basis für die Erstattung notwendiger Kosten einer Haftpflichtversicherung bildet § 63 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV. Ergänzend finden § 8 Abs. 3 InsVV zur Auslagenpauschale sowie § 8 Abs. 1 Satz 2 InsVV zur Festsetzung der Kosten Anwendung. Um erstattungsfähig zu sein, müssen die entsprechenden Rechnungen eindeutig als notwendige Auslagen der Insolvenzverwaltung qualifiziert werden. Zudem ist es zwingend erforderlich, diese Positionen rechtzeitig und ordnungsgemäß im Festsetzungsverfahren geltend zu machen. Das Festsetzungsverfahren ist der formale Prozess, in dem das Insolvenzgericht prüft und rechtsverbindlich entscheidet, wie viel Geld der Verwalter für seine Arbeit und seine Auslagen aus der vorhandenen Geldmenge erhält.

Stellen Sie sicher, dass jede Rechnung für Zusatzversicherungen explizit auf das jeweilige Verfahren ausgestellt ist und sofort nach Erhalt in die Liste der festzusetzenden Auslagen aufgenommen wird. So vermeiden Sie, dass hohe Beträge im späteren Festsetzungsverfahren schlicht vergessen werden.

Wie sich diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigt ein aktueller Streitfall.

Ein Insolvenzverwalter wollte nachträglich hohe Versicherungskosten aus einer Insolvenzmasse erstattet haben, unterlag jedoch vollständig vor dem Landgericht Detmold (Beschluss vom 19.12.2025, Az. 01 T 6/25). Die Insolvenzmasse bezeichnet dabei das gesamte Vermögen des Schuldners, das während des Verfahrens verwaltet wird, um daraus am Ende die Gläubiger zu bezahlen. Das Gericht wies seine sofortige Beschwerde zurück, wodurch sein Antrag auf die Festsetzung weiterer Auslagen erfolglos blieb….


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