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Einigungsstelle für die mobile Arbeit: Wann der Gesamtbetriebsrat zuständig ist

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Morgens einloggen im System HRTB, gearbeitet wird im Homeoffice – doch genau diese Zentralisierung entfacht einen Streit um die Besetzung der zuständigen Einigungsstelle. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klärt nun, ob technische Sachzwänge lokale Mitbestimmungsrechte überlagern und wie viele Beisitzer künftig über die Gaming-Arbeitsplätze verhandeln.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 TaBV 66/25 – Beschluss vom 21.01.2026

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 21.01.2026
  • Aktenzeichen: 12 TaBV 66/25
  • Verfahren: Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle
  • Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht, Mobile Arbeit
  • Relevant für: Arbeitgeber, Gesamtbetriebsräte und örtliche Betriebsräte

Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn der Arbeitgeber mobile Arbeit unternehmensweit einheitlich einführt.
  • Einheitliche Software und Standardverträge erfordern, dass der Gesamtbetriebsrat die mobile Arbeit regelt.
  • Der Gesamtbetriebsrat entscheidet, sobald der Arbeitgeber die Regeln für alle Standorte einheitlich festlegt.
  • Eine Schlichtungsstelle legt nun Details wie Präsenzpflichten und Regeln zum Homeoffice fest.
  • Die Verhandlungen schließen das reine Präsenzmodell im Büro ausdrücklich aus.
  • Drei Beisitzer pro Seite unterstützen den Vorsitzenden bei den Sitzungen der Schlichtungsstelle.

Wann darf das Gericht die Einigungsstelle ablehnen?

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich das Mitbestimmungsrecht für die Ausgestaltung mobiler Arbeit aus dem Auffangtatbestand des Paragrafen 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG. Ein Auffangtatbestand ist eine rechtliche „Auffangschüssel“: Diese Regelung greift immer dann, wenn es für ein Thema kein spezielleres Gesetz gibt, das die Mitbestimmung bereits regelt. Dabei verbleibt die grundlegende Entscheidung über das Ob der Einführung mobiler Arbeit allein beim Arbeitgeber, während die Arbeitnehmervertretung über das Wie der konkreten Umsetzung mitentscheidet. Gemäß Paragraf 100 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) darf das Gericht die Einsetzung einer Einigungsstelle nur dann ablehnen, wenn das Gremium für das Streitthema offensichtlich unzuständig ist. Die Einigungsstelle ist dabei ein neutrales Schlichtungsgremium im Betrieb, das unter einem unparteiischen Vorsitzenden eine verbindliche Lösung erzwingt, wenn sich Chef und Betriebsrat nicht einigen können.

Trennen Sie strikt zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“: Wenn Sie mobile Arbeit einführen möchten, behalten Sie die alleinige Entscheidung über den Startpunkt. Sobald Sie jedoch Ja sagen, müssen Sie jeden einzelnen Umsetzungsschritt – von Kernzeiten bis zur IT-Ausstattung – zwingend mit dem Betriebsrat aushandeln.

Die Entscheidung darüber, ob mobile Arbeit eingeführt wird, bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn die Abgrenzung im Einzelnen schwierig und noch umstritten sein mag. – so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Genau diese Frage der rechtlichen Zuständigkeit musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kürzlich klären….


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