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Corona-Pauschale für das Kfz-Gutachten: BGH zur Erstattung der Kosten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de
Zehn Euro für Desinfektion auf dem Gutachten nach dem Auffahrunfall – die Versicherung streicht die Corona-Pauschale für das Kfz-Gutachten jedoch kurzerhand von der Erstattungssumme. Jetzt kämpft der Sachverständige vor dem Bundesgerichtshof um sein Geld und muss klären, ob das schützende Werkstattrisiko auch für Profis gilt, die fremde Forderungen einklagen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 S 12/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 12.03.2024
  • Aktenzeichen: VI ZR 280/22
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
  • Streitwert: 20 Euro
  • Relevant für: Sachverständige, Kfz-Versicherer, Unfallgeschädigte

Versicherer zahlen für Corona-Hygiene beim Unfallgutachten, wenn der Experte die Maßnahmen wirklich umsetzt.
  • Die Pandemie verlangt spezielle Hygiene beim Begutachten eines Autos zum Schutz aller Beteiligten.
  • Der Gutachter muss die berechneten Leistungen wirklich erbringen und darf Preise nicht künstlich erhöhen.
  • Versicherer zahlen die volle Rechnung, solange der Geschädigte keine groben Fehler erkennt.
  • Gutachter dürfen die Hygiene-Pauschale auch ohne Eintrag in Honorartabellen separat abrechnen.

Ist die Corona-Pauschale für das Kfz-Gutachten erstattungsfähig?

Ein Anspruch auf den Ersatz der Sachverständigenkosten ergibt sich aus § 7 StVG und § 115 VVG in Verbindung mit § 249 BGB. Maßgeblich für die Erstattung sind dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot und die subjektbezogene Schadensbetrachtung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Letztere bedeutet konkret: Es wird kein rein theoretischer Maßstab angelegt, sondern geschaut, was ein verständiger Mensch in der speziellen Lage des Geschädigten für angemessen halten durfte. Gleichzeitig gilt im Rahmen der Schadensabwicklung ein striktes Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz.

Genau diese rechtliche Frage musste der Bundesgerichtshof nun abschließend klären.

Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Inhaberin eines Sachverständigenbüros von einer Versicherung restliche 20 Euro für einen abgerechneten „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona“. Nachdem die Klage zunächst vor dem Amtsgericht Nordhausen (Az. 26 C 357/21) gescheitert war, landete der Fall letztlich vor dem Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 280/22), der das abweisende Berufungsurteil aufhob und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwies. Die Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Das bedeutet konkret: Der Unfallgeschädigte hat seinen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung an die Gutachterin übertragen, damit diese ihn direkt im eigenen Namen einfordern kann. Für die Begutachtung des Wagens im März 2021 musste sie extra Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe anschaffen. Die gegnerische Versicherung hatte zwar alle anderen Gutachterkosten beglichen, verweigerte jedoch die Zahlung der spezifischen Corona-Pauschale.

Falls Ihre Versicherung die Erstattung einer solchen Hygiene-Pauschale bereits gekürzt oder abgelehnt hat, sollten Sie die Nachzahlung unter Verweis auf dieses BGH-Urteil (Az. VI ZR 280/22) schriftlich einfordern….


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