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Auskunftsanspruch zur Mietpreisbremse: Ein eigenständiges Recht für Mieter

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Hunderte Euro zu viel Miete, doch der Vermieter schweigt. Schaltet der Mieter ein Legal-Tech-Portal gegen Erfolgshonorar ein, werfen Eigentümer dem Anbieter oft Sittenwidrigkeit vor. Vor dem Landgericht Berlin II steht nun die rechtliche Eigenständigkeit des Auskunftsanspruchs nach Paragraf 556g BGB auf dem Prüfstand.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 63 S 250/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 08.01.2026
  • Aktenzeichen: 63 S 250/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Beschluss)
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 5.376,28 Euro
  • Relevant für: Mieter, Vermieter, Inkassodienstleister

Vermieter müssen Mietern Auskunft zur Miethöhe geben, selbst ohne vorherige Angaben im Mietvertrag.
  • Das Gesetz verlangt Auskunft zur Miete auch ohne vorherige Information durch den Vermieter.
  • Dieser Anspruch gilt bei jedem Streit über die Miethöhe nach der Mietpreisbremse.
  • Mieter treten ihre Rechte wirksam an Dienstleister ab, trotz Kritik an der Vertragsgestaltung.
  • Hohe Erfolgshonorare sind zulässig bei vollständiger Befreiung des Mieters von jedem Kostenrisiko.
  • Die Richter wiesen die Berufung wegen der bereits höchstrichterlich geklärten Rechtslage ab.

Auskunftsanspruch besteht unabhängig von Pflichtmitteilungen des Vermieters

Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB steht in einem engen juristischen Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisüberhöhung gemäß den §§ 556d ff. BGB. Es besteht in der rechtlichen Praxis häufig Uneinigkeit darüber, ob ein solcher Anspruch nur in einer direkten Abhängigkeit von einer zuvor erteilten Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB geltend gemacht werden kann. Dieser Absatz 1a regelt die Pflicht des Vermieters, den Mieter bereits bei Vertragsschluss unaufgefordert über Gründe zu informieren, warum eine höhere Miete als die Preisbremse zulässig sein könnte – etwa wegen einer vorherigen Modernisierung. Der Gesetzgeber sieht diese spezifischen Auskunftsrechte vor, um die Einhaltung der strengen Mietpreisbegrenzungen überhaupt für Betroffene überprüfbar zu machen.

Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter über sie verfügt. (§ 556g Abs. 3 BGB)

Genau diese Frage musste die Kammer für Zivilsachen des Landgerichts Berlin II in einem aktuellen Fall klären.

In dem Verfahren wies das Landgericht Berlin II die Berufung einer Vermieterin vollumfänglich zurück und bestätigte damit den Auskunftsanspruch eines juristischen Dienstleisters, der die Forderungen für einen Mieter durchsetzte. Die Wohnungsbesitzerin hatte zuvor argumentiert, dass der geforderte Anspruch aus § 556g Abs. 3 BGB rechtlich nicht gegeben sei, wenn zuvor keine Auskunft nach dem Absatz 1a erteilt wurde. Das Gericht wies diese restriktive Auffassung jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar zurück. Damit bestätigten die Berliner Richter im Beschluss vom 8. Januar 2026 (Az….


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