Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 SLa 1093/24 – Urteil vom 13.11.2025
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 13.11.2025
- Aktenzeichen: 18 SLa 1093/24
- Verfahren: Klage auf Erhöhung der Betriebsrente
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebliche Altersversorgung
- Relevant für: Betriebsrentner, Arbeitgeber, Personalabteilungen
Ein Arbeitgeber darf die Betriebsrente stabil halten, wenn seine wirtschaftliche Kraft für eine Erhöhung fehlt.
- Die Bilanz der letzten drei Jahre wies insgesamt keine ausreichenden Gewinne für Erhöhungen aus.
- Einmalige Gewinne aus Grundstücksverkäufen zählen bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage nicht mit.
- Ehemalige Mitarbeiter mit unverfallbaren Anwartschaften erhalten keine automatischen Erhöhungen durch den Pensionsverband.
- Nachträgliche Änderungen der Firmenstruktur beeinflussen die rechtliche Bewertung zum vergangenen Stichtag nicht.
Warum die Klage auf Rentenanpassung trotz Inflation scheiterte
Nach dem Betriebsrentengesetz, genauer gesagt nach Paragraph 16 Absatz 1 BetrAVG, ist ein Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Die Entscheidung über eine mögliche Erhöhung erfolgt dabei nach billigem Ermessen. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich entscheiden, sondern muss die Interessen des Rentners und die finanzielle Lage der Firma fair gegeneinander abwägen. Bei dieser Abwägung sind stets die Belange des Versorgungsempfängers sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen.
Notieren Sie sich Ihren individuellen Anpassungsstichtag. Da der Arbeitgeber gesetzlich nur alle drei Jahre zur Prüfung verpflichtet ist, sollten Sie nach Ablauf dieser Frist aktiv eine schriftliche Auskunft über das Prüfungsergebnis verlangen, falls Sie keine unaufgeforderte Mitteilung erhalten.
Genau diese Vorgaben musste das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Verfahren rechtlich einordnen.
Ein ehemaliger Prokurist forderte zum Stichtag am 1. Januar 2022 eine Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente von 1.667,00 Euro auf 1.859,69 Euro. Seine Klage blieb jedoch insgesamt erfolglos und das Gericht wies die Berufung vollumfänglich zurück (Az. 18 SLa 1093/24). Der Rentner stützte seinen Anspruch auf die allgemeine Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und verlangte zusätzlich eine rückwirkende Nachzahlung in Höhe von 4.817,25 Euro brutto. Das verklagte Unternehmen hatte die Erhöhung zuvor abgelehnt, da die eigene wirtschaftliche Lage eine solche Anpassung nicht zuließ.
Wann wirtschaftliche Schwäche die Rentennullrunde rechtfertigt
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe, die zum jeweiligen Anpassungsstichtag im Wege einer fundierten Prognose beurteilt wird….