Zum vorliegenden Urteilstext springen: 43 O 13/08
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Aachen
- Datum: 25.07.2008
- Aktenzeichen: 43 O 13/08
- Verfahren: Klage gegen Ausschluss von Minderheitsaktionären
- Rechtsbereiche: Aktienrecht
- Relevant für: Minderheitsaktionäre, Hauptaktionäre, Aktiengesellschaften
Eine Aktiengesellschaft darf Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung ausschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Beschluss zum Ausschluss der Aktionäre verletzt weder Gesetze noch die Satzung.
- Kleine Gesellschaften müssen keine Lageberichte zur Prüfung des Ausschlusses vorlegen.
- Die Barabfindung gleicht den Verlust künftiger Gewinnausschüttungen durch eine Verzinsung aus.
- Die Bankgarantie muss gesetzlich nur den Abfindungsbetrag ohne spätere Zinsen abdecken.
- Eine bereits gelöschte Gesellschaft kann keine rechtlich wirksame Klage mehr führen.
Löschung im Register beendet Parteifähigkeit für Klagen
Ein rechtmäßiger Squeeze-out – also der zwangsweise Ausschluss von Kleinaktionären durch einen Hauptaktionär gegen eine Geldzahlung – vollzieht sich nach den Regelungen der Paragraphen 327a fortfolgende des Aktiengesetzes stets gegen die Gewährung einer angemessenen Barabfindung. Wer gegen einen solchen Übertragungsbeschluss gerichtlich vorgehen möchte, muss zwingend parteifähig sein. Das bedeutet konkret: Der Kläger muss rechtlich existieren und fähig sein, als Partei in einem Prozess aufzutreten. Tritt bei einer Gesellschaft eine Vollbeendigung kraft eines staatlichen Hoheitsakts mit anschließender Löschung ein, entfällt diese rechtliche Grundvoraussetzung. In einem solchen Fall ist für eine klassische Liquidation kein Raum mehr.
Ein juristischer Konflikt aus dem Jahr 2008 veranschaulicht sehr präzise, wie Gerichte diese Vorgaben in der Praxis anwenden.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Aachen wehrte sich eine Gruppe von Anteilseignern gegen den Beschluss zu einem Rauswurf durch die dominierende Hauptaktionärin, doch das Gericht wies die Klage vollständig ab. Das Urteil vom 25. Juli 2008 (Aktenzeichen 43 O 13/08) bestätigte den geschlossenen Ausschluss der verbliebenen Aktionäre aus der Aktiengesellschaft vollumfänglich. Für die Maßnahme war eine Zahlung von 380,88 Euro je Stückaktie im Nennwert von 26,00 Euro vorgesehen, während für große Anteile im Nennwert von 520,00 Euro eine Summe von 7.617,60 Euro floss.
Bei einer der protestierenden Parteien scheiterte das rechtliche Vorgehen jedoch bereits an den strengen formellen Voraussetzungen. Laut den offiziellen Registereintragungen existierte diese juristische Person schlichtweg nicht mehr. Ihr gesamtes Vermögen war in der Vergangenheit durch einen staatlichen Akt in das sogenannte Volkseigentum übergegangen, woraufhin die Gesellschaft offiziell aufgelöst und gelöscht wurde….