Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 49/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 10.02.2026
- Aktenzeichen: 9 U 49/25
- Verfahren: D&O-Versicherungsschutz nach Bankeninsolvenz
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Gesellschaftsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Bankvorstände, Insolvenzverwalter und D&O-Versicherer
Versicherer darf D&O-Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn Vorstände bekannte Kreditrisiken bei Vertragsschluss verschweigen.
- Der Vorstand verschwieg dem Versicherer gefährliche Kreditrisiken und dringende Auflagen der Bankenprüfung.
- Die Anfechtung gilt, weil die falsche Risikobewertung den Entscheidungswillen des Versicherers bewusst beeinflusste.
- Der gesamte Versicherungsvertrag erlischt rückwirkend und schützt auch keine gutgläubigen versicherten Personen.
- Klauseln zum Verzicht auf Anfechtung bei Arglist sind unwirksam und binden den Versicherer nicht.
- Der Versicherer zahlt nach der Anfechtung bereits erhaltene Versicherungsprämien für nicht genutzte Zeiträume zurück.
Arglist bei Risikofragen: Wann entfällt der D&O-Schutz?
Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Führungskräfte, die deren Privatvermögen schützt, wenn sie für Fehlentscheidungen im Management haftbar gemacht werden.
Die gesetzliche Basis für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bildet § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an. Für den Vorwurf der Arglist genügt bereits ein bedingter Vorsatz, bei dem eine bewusste Einflussnahme auf den Entscheidungswillen des Vertragspartners erfolgt. Das bedeutet konkret: Es reicht aus, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Zudem besteht eine strenge Offenbarungspflicht für alle Umstände, die für die Willensbildung der Versicherung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Genau diese Frage nach den strengen Vorgaben bei der Informationspflicht musste das Oberlandesgericht Köln klären.
Das Oberlandesgericht Köln gab am 10.02.2026 einer Versicherung überwiegend Recht und wies die wesentlichen Anträge eines Insolvenzverwalters auf den Fortbestand der Police ab (Az.: 9 U 49/25). Der Insolvenzverwalter scheiterte mit dem Versuch, den Versicherungsschutz zu retten, und erstritt lediglich eine Rückerstattung von gezahlten Beiträgen. Zuvor hatte das Landgericht Köln in der Vorinstanz am 10.04.2025 noch in Teilen abweichend geurteilt (Az.: 24 O 60/24). Im Zentrum der Auseinandersetzung standen die Vorstandsmitglieder der J. Bank AG, die am 18.03….