Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 91/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Saarbrücken
- Datum: 20.06.2024
- Aktenzeichen: 13 S 91/23
- Verfahren: Klage auf zusätzliche Umsatzsteuer nach Autounfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Kfz-Versicherer, Sachverständige
Geschädigte erhalten keine zusätzliche Umsatzsteuer, wenn das Gutachten den Fahrzeugwert bereits als steuerneutral ausweist.
- Das Gericht begrenzt den Ersatz auf den im Gutachten genannten Bruttowert ohne Aufschläge.
- Das gilt bei Totalschaden, wenn vergleichbare Autos nur auf dem privaten Markt existieren.
- Der Kläger zahlt die Prozesskosten beider Instanzen und erhält keine weitere Entschädigung.
- Eine höhere Steuerlast beim Neukauf rechtfertigt keinen Aufschlag auf den ermittelten Fahrzeugwert.
Keine Umsatzsteuer bei „steuerneutralem“ Wiederbeschaffungswert?
Die Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall richtet sich maßgeblich nach § 249 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden – also wenn eine Reparatur teurer wäre als der Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Wagens – beschränkt sich die Entschädigung grundsätzlich auf die Wiederbeschaffung. Die anfallende Umsatzsteuer ist dabei gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann ersatzfähig (muss also von der Versicherung gezahlt werden), wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wie sich diese rechtliche Vorgabe in der Praxis auswirkt, zeigt ein konkreter Fall:
Am 24. August 2019 erlitt ein Autofahrer mit seinem BMW 330 d auf der Autobahn A 8 einen unverschuldeten Unfall, der in einem wirtschaftlichen Totalschaden endete. Im anschließenden Rechtsstreit um zusätzliche Steuerzahlungen unterlag der Mann letztinstanzlich: Das Landgericht Saarbrücken hob das vorangegangene Urteil auf und wies seine Klage vollständig ab. Ein Sachverständiger hatte den Wiederbeschaffungswert des zerstörten Wagens zuvor auf exakt 7.900 Euro beziffert und diesen Betrag explizit als steuerneutral eingestuft. Der Gutachter begründete diese Einschätzung damit, dass vergleichbare Fahrzeuge aufgrund ihres Alters im seriösen Kraftfahrzeughandel nicht mehr angeboten werden und deshalb nur auf dem privaten Gebrauchtmarkt erhältlich seien, wo naturgemäß keine Mehrwertsteuer anfällt.
Prüfen Sie das Schadengutachten sofort nach Erhalt auf den Vermerk „steuerneutral“. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Fahrzeugtyp sehr wohl noch beim gewerblichen Händler (mit ausgewiesener MwSt.) geführt wird, reklamieren Sie dies beim Sachverständigen schriftlich, bevor Sie den Betrag bei der Versicherung einfordern.