Neun Tage Schmerzen trotz vorliegender Bilder aus der Röhre: In der Klinik wird die Sinusvenenthrombose auf den MRT-Aufnahmen übersehen, während wertvolle Zeit verstreicht. Die Forderung nach Schmerzensgeld für die Spätfolgen führt nun zur juristischen Abgrenzung zwischen einem einfachen Diagnosefehler und dem folgenschweren Versäumnis bei der Befunderhebung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 U 122/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 23.07.2025
- Aktenzeichen: 1 U 122/22
- Verfahren: Schadenersatzprozess wegen Behandlungsfehlern
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Schmerzensgeld
- Relevant für: Patienten, Klinikärzte, Radiologen, Fachanwälte für Medizinrecht
Klinik zahlt Schmerzensgeld wegen übersehener Hirnvenenthrombose, haftet aber nicht für alle späteren Folgeschäden.
- Ärzte übersahen eine sichtbare Thrombose auf den Aufnahmen einer Untersuchung des Kopfes.
- Die Klinik haftet nur für Fehler, die körperliche Leiden direkt und nachweisbar verursachen.
- Die Patientin bekommt Schmerzensgeld für vermeidbare Tage mit heftigen Kopfschmerzen und Übelkeit.
- Das Krankenhaus zahlt nicht für spätere Dauerfolgen ohne klaren Beweis der Ursache.
Klinik-Haftung nach übersehener Sinusvenenthrombose im MRT
Die juristischen Grundlagen für Ansprüche von Patienten bilden die vertragliche Arzthaftung nach den §§ 630a, 280 Absatz 1 und 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zusätzlich kommen deliktische Haftungsansprüche aus § 831 sowie § 823 Absatz 1 und 2 BGB in Betracht, welche den Ersatz immaterieller Schäden gemäß § 253 Absatz 2 BGB umfassen. Deliktische Haftung bedeutet konkret, dass das Krankenhaus auch dann für die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit haftet, wenn der Schaden unabhängig von den speziellen Vertragspflichten entstanden ist. In einem solchen Arzthaftungsprozess trägt die behandelte Person die Beweislast. Sie muss belegen, dass ein medizinischer Fehler vorliegt und dieser für den erlittenen Schaden ursächlich war.
Fordern Sie umgehend eine vollständige Kopie Ihrer Patientenakte inklusive aller Bildaufnahmen auf CD an. Ohne diese Dokumentation können Sie weder den Behandlungsfehler noch den ursächlichen Zusammenhang für Ihre Schmerzen beweisen.
Genau diese Frage der Beweisbarkeit musste das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem komplexen Rechtsstreit klären.
Eine damals 17-jährige Patientin stellte sich mit starken Kopfschmerzen, Schwindel, Lichtempfindlichkeit sowie einem Kribbeln und einer Schwäche in der rechten Körperhälfte in der Notaufnahme eines Krankenhauses vor. Nach einem langen Rechtsstreit um einen Diagnosefehler sprach ihr das Gericht 1.500 Euro als Entschädigung sowie die Erstattung von 201,71 Euro für außergerichtliche Anwaltskosten zu, wies ihre weitaus höheren Geldforderungen jedoch ab. Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 U 122/22 richtete sich gegen die Trägerin der Klinik, in der die Aufnahmen eines Kernspintomographen ausgewertet wurden. Zuvor hatte das Landgericht Saarbrücken in der Vorinstanz unter dem Aktenzeichen 16 O 181/19 über den Fall verhandelt.
Klage auf 80….