Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung bei der Firmenfortführung: Wer für Altlasten nach der Übernahme zahlt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Neuer Glanz in der Galvanik, giftiger Schlamm im Boden. Nach der Übernahme des Inventars und der Anmietung der Hallen fordert die Behörde nun die Sanierungskosten vom neuen Betreiber. Gilt die Haftungsbefreiung bei der Firmenfortführung aus der Insolvenz auch dann, wenn das Betriebsgrundstück nur angemietet wurde?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 B 21/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
  • Datum: 19.08.2024
  • Aktenzeichen: 2 B 21/24
  • Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Bodenschutzrecht, Handelsrecht
  • Streitwert: 37.732,75 Euro
  • Relevant für: Firmenübernehmer, Insolvenzverwalter, Umweltbehörden

Neue Firmeninhaber müssen für Umweltschulden der Vorgänger haften, wenn sie den Betrieb unter ähnlichem Namen fortführen.
  • Wer einen Betrieb und Namen übernimmt, haftet gesetzlich für dessen alte Schulden.
  • Dies gilt auch beim Kauf einzelner Teile aus einer laufenden Insolvenz heraus.
  • Behörden dürfen Sanierungskosten sofort einfordern, wenn die spätere Zahlung gefährdet erscheint.
  • Das Mieten von Geschäftsräumen statt eines Kaufs befreit den Nachfolger nicht von der Haftung.
  • Der neue Inhaber zahlt die volle Summe neben der zahlungsunfähigen Vorgängerfirma.

Warum Firmennachfolger für behördliche Sanierungskosten haften

Nach dem Handelsgesetzbuch begründet Paragraph 25 Absatz 1 Satz 1 eine gesetzliche Haftung für den Erwerber eines Handelsgeschäfts, sodass dieser für sämtliche im Betrieb begründeten Altverbindlichkeiten einstehen muss. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass sich Inhaber durch einen bloßen Namenswechsel ihren Schulden entziehen, während der Betrieb nach außen hin scheinbar unverändert weiterläuft. Diese umfassende Rechtsfolge erfasst nicht nur private, sondern explizit auch öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten – also Schulden gegenüber dem Staat oder Behörden, wie etwa Steuern oder Sanierungsgebühren. Ergänzend regelt das saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit dem Saarländischen Gebührengesetz, dass auch derjenige haftet, der kraft Gesetzes für die Schuld eines anderen rechtlich einsteht.

Die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelte Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für „in dem Betrieb begründete“ Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zivilrechtlich als gesetzlicher Schuldbeitritt zu qualifizieren. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB umfasst auch öffentlich-rechtliche Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb eines Handelsgeschäfts. – so das Oberverwaltungsgericht Saarland

Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:

Ein neu gegründetes Unternehmen übernahm den Galvanikbetrieb einer insolventen firma samt Personal und Räumlichkeiten, wehrte sich aber gegen die Übernahme von Altlasten. Das Oberverwaltungsgericht Saarland wies die Beschwerde der Nachfolgerin jedoch zurück und entschied, dass das Unternehmen für die Sanierungskosten der Vorgängerin aufkommen muss (Beschluss vom 19.08.2024, Az. 2 B 21/24). Das Gericht bejahte hierbei eine eindeutige Firmenfortführung….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv