Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 35/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Datum: 14.03.2024
- Aktenzeichen: 13 S 35/23
- Verfahren: Berufung wegen Gutachterkosten
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Versicherer, Gutachter, Unfallopfer
Kfz-Versicherer müssen restliche Gutachterkosten zahlen, wenn die Abtretung wirksam und das Honorar üblich ist.
- Die Abtretung der Ansprüche an den Gutachter ist rechtlich wirksam und ausreichend bestimmt.
- Sachverständige dürfen ihre Preise an der Schadenshöhe und anerkannten Honorar-Tabellen ausrichten.
- Versicherer müssen übliche Nebenkosten für Fotos, Fahrtwege und Schreibarbeiten vollständig erstatten.
- Zinsen fallen erst ab Zustellung der Klage an, wenn ein früherer Mahnzeitpunkt fehlt.
- Versicherer dürfen die fachliche Eignung des Prüfers nicht ohne konkrete Beweise anzweifeln.
Wann sind Sachverständigenkosten zur Schadensregulierung erforderlich?
Die rechtliche Basis für finanzielle Ansprüche nach einem Verkehrsunfall findet sich in den §§ 7, 17 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ausgaben für Sachverständige gelten nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als unmittelbar mit dem Unfall verbundener Vermögensnachteil. Voraussetzung für eine Zahlung ist jedoch, dass die Erstellung des Gutachtens zur Schadensregulierung erforderlich und zweckmäßig war. Die genaue Schätzung dieser Erforderlichkeit richtet sich dabei nach dem strengen Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das bedeutet konkret: Der Geschädigte muss die Kosten so gering wie möglich halten (Wirtschaftlichkeit), wobei der Richter die angemessene Höhe schätzen darf, wenn eine exakte Ermittlung unverhältnismäßig schwierig wäre.
„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“ (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Prüfen Sie vor der Beauftragung, ob der Schaden offensichtlich über der Bagatellgrenze von ca. 750 Euro liegt. Bei Kleinstschäden unter dieser Grenze riskieren Sie, dass die Versicherung die Kosten für das Gutachten als nicht erforderlich einstuft und Sie die Rechnung selbst begleichen müssen.
Ein aktuelles Urteil aus dem Saarland veranschaulicht diese rechtlichen Grundsätze präzise.
Nach einem Verkehrsunfall am 14. November 2021 beauftragte eine Geschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung ihres Fahrzeugs, woraus sich Reparaturkosten von 5.064,27 Euro netto ergaben. Das Landgericht Saarbrücken (Az….