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Bauschäden durch den Nachbarn: Wer zahlt für Risse durch Erschütterungen?

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Ein Bohrhammer dröhnt nebenan, plötzlich reißen die eigenen Wände: Wegen fehlender Vorab-Informationen können die betroffenen Eigentümer keine rechtzeitige Unterlassung der Erschütterungen erwirken. Fraglich bleibt nun, ob der verantwortliche Grundstückseigentümer auch ohne nachgewiesenes Verschulden für die entstandenen Bauschäden am Nachbarhaus haftet.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 83/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 13.03.2025
  • Aktenzeichen: 13 S 83/24
  • Verfahren: Berufung nach Gebäudeschäden
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht
  • Streitwert: 4.074,10 EUR
  • Relevant für: Hausbesitzer, Nachbarn bei Renovierungen

Nachbarn müssen für Schäden durch Bauarbeiten zahlen, wenn Erschütterungen Risse im angrenzenden Gebäude verursachen.
  • Erschütterungen durch Bohrarbeiten an einer dünnen Wand führten nachweislich zu Rissen im Badezimmer.
  • Besitzer haften auch ohne eigenes Verschulden für unzumutbare Störungen durch ihre Bauarbeiten.
  • Der Schädiger zahlt Reparaturkosten, Gutachterkosten und Anwaltsgebühren an den betroffenen Nachbarn.
  • Ohne tatsächliche Reparatur zahlt der Nachbar nur den Nettobetrag ohne die Mehrwertsteuer.

Wann Nachbarn ohne Verschulden für Bauschäden haften

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (das bedeutet: die Vorschrift wird sinngemäß angewendet, obwohl sie ursprünglich für Gase oder Dämpfe gedacht war), wenn rechtswidrige Beeinträchtigungen das zumutbare Maß überschreiten. Voraussetzung ist ein faktischer Duldungszwang, etwa wenn die betroffene Person die Störung nicht rechtzeitig unterbinden konnte. Die Haftung trifft den Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, also denjenigen, dem die Nutzung des Grundstücks rechtlich zuzurechnen ist. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig – man haftet also auch dann, wenn man keine direkte Schuld an dem Schaden trägt – und wird nicht durch deliktsrechtliche Vorschriften wie § 823 BGB verdrängt.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden. – so das Landgericht Saarbrücken

Handeln Sie sofort: Sobald Sie Anzeichen für Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück bemerken (Gerüste, Container, Lärm), fordern Sie den Nachbarn schriftlich auf, Sie über Art und Umfang der Maßnahmen zu informieren. Nur wenn Sie nachweislich keine Kenntnis hatten und die Störung nicht rechtzeitig unterbinden konnten, sichern Sie sich den wertvollen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch.

Genau diese Rechtsfrage musste das Landgericht Saarbrücken in einem nachbarrechtlichen Streit klären.

Verurteilung trotz fehlenden Vorsatzes

Die Hausbesitzerin, auf deren Grundstück die Arbeiten stattfanden, wurde als Störerin haftbar gemacht, da die Renovierung auf ihrem eigenen Willen beruhte….


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