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Wann gilt das Selbsthilferecht bei überhängenden Ästen?

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Viele Grundstückseigentümer wissen nicht: Das Selbsthilferecht bei überhängenden Ästen ist ein wirksames Recht (nachbarrechtliche Anspruchsgrundlage), birgt ohne genaue rechtliche Kenntnisse jedoch erhebliche finanzielle Risiken. Erfahren Sie, wie Sie den Rückschnitt rechtssicher durchsetzen, teure Bußgelder vermeiden und warum Sie selbst bei einem Absterben des Nachbarbaums im Recht bleiben.

Überhängende Äste kürzen: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Gemäß § 910 BGB haben Sie ein unverjährbares Recht zum Rückschnitt, sofern eine objektive Beeinträchtigung wie massiver Schatten oder Laubfall vorliegt.
  • Setzen Sie dem Nachbarn vorab eine Frist von 2 bis 4 Wochen und stellen Sie diese beweisbar per Boten zu, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
  • Das Risiko für die Baumgesundheit trägt zivilrechtlich der Eigentümer; Sie haften in der Regel nicht für das Absterben des Baumes nach einem zulässigen Schnitt.
  • Beachten Sie die gesetzliche Schonzeit (1. März bis 30. September) sowie örtliche Satzungen, da bei Verstößen Bußgelder bis 50.000 € drohen können.
  • Entsorgen Sie das Schnittgut eigenständig, da das Zurückwerfen über den Zaun als rechtlich unzulässige verbotene Eigenmacht gewertet wird.
  • In vielen Bundesländern ist ein obligatorisches Schlichtungsverfahren zwingende Voraussetzung, bevor eine Klage beim Amtsgericht überhaupt zulässig ist.

Wenn Sie ohne genaue Kenntnisse handeln, riskieren Sie zivilrechtliche Klagen oder behördliche Geldbußen. Das Zusammenwirken von Zivil- und Naturschutzrecht erfordert ein präzises Vorgehen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Voraussetzungen für Ihren individuellen Fall sicher einzuordnen.

Welche zivilrechtlichen Voraussetzungen gelten für den Rückschnitt?

Das bürgerliche Recht regelt den Umgang mit störender Vegetation über ein feingliedriges System. Die wichtigste Norm bildet das sogenannte Selbsthilferecht aus § 910 BGB. Diese Regelung erlaubt es Ihnen als betroffenem Nachbarn, eingedrungene Wurzeln sowie herüberragende Zweige selbst abzuschneiden und zu behalten.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Recht in einer Leitentscheidung vom 11. Juni 2021 (Az. V ZR 234/19) als unverjährbares Gestaltungsrecht (ein Recht, das Sie durch einseitige Erklärung ausüben können und das zeitlich nicht verfällt) definiert. Selbst wenn Sie den störenden Überhang jahrzehntelang widerstandslos hingenommen haben, verlieren Sie Ihr Recht auf einen Rückschnitt nicht.

Infografik: Entscheidungsbaum, wann zivilrechtlich ein Rückschnitt erlaubt ist

Wann stört ein überhängender Ast rechtlich?

„Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.“ (§ 910 Abs. 2 BGB)

Sie dürfen das Selbsthilferecht nicht ausüben, wenn die herüberragenden Äste die Nutzung Ihres Grundstücks gar nicht stören….


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