Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 W 4/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 06.03.2026
- Aktenzeichen: 14 W 4/26
- Verfahren: Beschwerde gegen Zwangsgeld
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
- Relevant für: Erben, Miterben, Notare
Erben müssen untätige Notare förmlich belangen, um ein gerichtliches Nachlassverzeichnis rechtzeitig vorzulegen.
- Die bloße Beauftragung eines Notars reicht für die Erfüllung der Auskunftspflicht nicht aus.
- Bei Verzögerungen muss der Erbe mit förmlichen Beschwerden massiven Druck auf den Notar ausüben.
- Wer nicht alle rechtlichen Mittel gegen den Notar nutzt, zahlt ein empfindliches Zwangsgeld.
- Ein Notar darf die Arbeit nicht einfach wegen rechtlicher Zweifel an seiner Zuständigkeit ablehnen.
Wann droht Zwangsgeld trotz Notar-Beauftragung?
Die Vollstreckung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich nach § 888 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um eine sogenannte nicht vertretbare Handlung, da nur der Schuldner selbst den Notar beauftragen und antreiben kann. Ein Zwangsmittel kann vom Gericht festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete die titulierte Auskunftspflicht verschleppt oder nicht mit dem nötigen Nachdruck erfüllt. Das bedeutet konkret: „Tituliert“ ist eine Rechtspflicht dann, wenn sie bereits rechtskräftig durch ein Gerichtsurteil oder einen formellen gerichtlichen Beschluss verbindlich festgestellt wurde.
Wie ein solches Versäumnis in der Praxis geahndet wird, zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Die Tochter eines im Jahr 2021 verstorbenen Mannes forderte von dessen zweiter Ehefrau ein notarielles Nachlassverzeichnis, da sie eine Aushöhlung des Erbes durch lebzeitige Schenkungen befürchtete. Weil die Witwe kein Verzeichnis beibrachte, wies das Oberlandesgericht Karlsruhe am 6. März 2026 deren Beschwerde ab und bestätigte das verhängte Zwangsgeld in letzter Instanz.
Das Landgericht Freiburg im Breisgau hatte zuvor unter dem Aktenzeichen 5 O 62/24 ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro gegen die Witwe festgesetzt, für das ersatzweise Zwangshaft angeordnet wurde. Die rechtliche Grundlage der Vollstreckung bildete ein Anerkenntnisurteil vom 29. Juli 2024. Das bedeutet konkret: Die Witwe hatte der gegnerischen Forderung im Prozess freiwillig zugestimmt, woraufhin das Gericht sie verurteilte, ohne selbst inhaltlich zu prüfen, ob der Anspruch der Tochter gesetzlich überhaupt besteht. In diesem Verfahren hatte die Witwe den Anspruch der Tochter auf Auskunft anerkannt. Dennoch lag nach über einem Jahr kein Verzeichnis vor, woraufhin die Tochter gerichtliche Zwangsmittel beantragte….