Fristlose Kündigung – trotzdem überweist das System den vollen Lohn. Dieser automatisierte Abrechnungsfehler führt zur Rückforderung von dem überzahlten Arbeitslohn, doch der Prozess gerät 13 Monate lang ins Stocken. Ob die zweistufige Ausschlussfrist solche Pausen nach einer unzulässigen Klage verzeiht, klärte nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 41/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 28.01.2026
- Aktenzeichen: 4 Sa 41/25
- Verfahren: Berufung wegen Lohnrückzahlung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Bereicherungsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalabteilungen
Arbeitgeber verlieren Ansprüche auf Lohnrückzahlung, wenn sie nach einer fehlerhaften Klage zu lange warten.
- Arbeitgeber versäumte die vertragliche Frist für eine wirksame Klage auf Lohnrückzahlung.
- Eine unzulässige Klage schützt nicht vor Fristablauf bei einer neuen Klage nach 13 Monaten.
- Der Arbeitgeber verliert seinen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes endgültig.
- Versehentliche Zahlungen durch automatisierte Abrechnungen verhindern den Rückforderungsanspruch allein noch nicht.
- Das Gericht prüft das Einhalten von Ausschlussfristen bei Arbeitsverträgen immer von Amts wegen.
Lohn-Rückforderung bei automatisierter Abrechnung nach Kündigung?
Ein Anspruch auf die Herausgabe besteht nach § 812 Abs. 1 BGB wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung, wenn eine Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Die Rückforderung ist nach § 814 BGB jedoch ausgeschlossen, wenn der Leistende bei der Überweisung bereits gewusst hat, dass er zur Zahlung überhaupt nicht verpflichtet war. Bloß versehentliche Leistungen sind durch eine sogenannte teleologische Reduktion vom Anwendungsbereich dieses Paragrafen jedoch ausgenommen. Das bedeutet, dass ein reines Versehen den Rückforderungsanspruch nicht automatisch vernichtet.
Im vorliegenden Fall zeigte sich diese rechtliche Ausgangslage ganz konkret an einer automatisierten Lohnabrechnung.
Ein Unternehmen kündigte seinem Projektleiter am 19. Januar 2023 fristlos, verlor aber nun in zweiter Instanz den Prozess um die Rückzahlung des zu viel gezahlten Gehalts vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 41/25). Das Gericht wies die Berufung zurück, da der Rückzahlungsanspruch wegen versäumter vertraglicher Fristen vollständig erloschen war. Zuvor hatte das Unternehmen für den gesamten Januar 6.200,00 Euro brutto zuzüglich Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgezahlt. Diese Überzahlung passierte, weil die Abrechnungsdaten bereits Mitte Januar automatisiert an den externen Steuerberater übermittelt worden waren und der Zahlungslauf trotz der Entlassung nicht mehr gestoppt wurde. Das Gericht bejahte den Rückforderungsanspruch dem Grunde nach, da kein bewusstes Handeln vorlag, ließ die Forderung am Ende aber an den strengen Fristen scheitern….