Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 98/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Flensburg
- Datum: 30.12.2025
- Aktenzeichen: 2 O 98/25
- Verfahren: Klage auf Rückzahlung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Bankrecht
- Streitwert: 29.000,00 €
- Relevant für: Betrugsopfer, Inhaber von Gemeinschaftskonten
Ein Kontoinhaber zahlt erbeutetes Geld an ein Betrugsopfer zurück, trotz sofortiger Weiterleitung an Krypto-Plattformen.
- Der Mann ignorierte verdächtige Umstände bei seinen vermeintlichen Geschäften mit Bitcoin-Gewinnen.
- Er haftet, wenn er die Augen vor der offensichtlichen Unrechtmäßigkeit der Zahlung verschließt.
- Das Opfer erhält das Geld vom Ehemann zurück, da dieser unredlich handelte.
- Die Ehefrau haftet nicht, weil sie keine Kenntnis von den verdächtigen Geldflüssen hatte.
- Das Gericht bejahte den Anspruch des Opfers, obwohl die eigene Bank nicht zahlte.
Wann müssen Schockanruf-Opfer den Empfänger selbst verklagen?
Anfang Februar 2025 verlor eine Frau durch die Täuschung eines falschen Bankmitarbeiters 29.000,00 Euro, die unbemerkt auf das Gemeinschaftskonto eines Ehepaares flossen. Das zuständige Gericht urteilte, dass der wegen bewusster Blindheit verurteilte Ehemann die komplette Summe an die Geschädigte zurückzahlen muss, während die unbeteiligte Ehefrau von der rechtlichen Haftung befreit wurde.
Die rechtliche Grundlage für eine solche Erstattung bildet die Nichtleistungskondiktion gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 818 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet konkret: Wer fremdes Geld ohne rechtlichen Grund auf sein Konto überwiesen bekommt, muss dieses an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben. Die wesentliche Voraussetzung hierfür ist ein Vermögenswert, der ohne einen rechtlichen Grund und ohne eine Autorisierung auf Kosten eines anderen erlangt wurde. Die Aktivlegitimation des Betrugsopfers für eine Rückforderung ist gegeben, wenn die eigene Bank eine Gutschrift nach § 675u BGB wegen des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit verweigert. Unter Aktivlegitimation versteht man in diesem Fall schlicht das Recht der betrogenen Person, das verlorene Geld nun selbst auf dem Klageweg vom Empfänger zurückzufordern.
Ein Fall aus dem Jahr 2025 vor dem Landgericht Flensburg macht deutlich, wie dies in der Praxis aussieht.
Die Betroffene hatte nach einem sogenannten Schockanruf unwissentlich eine Fernzugriffs-Software installiert, woraufhin die Täter das Geld per Echtzeit-Überweisung auf ein fremdes Oder-Konto transferierten. Ein solches Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber völlig selbstständig und ohne Rücksprache mit dem Partner über das Guthaben verfügen kann. Daraufhin sperrte die Frau umgehend ihr Bankkonto und erstattete eine Strafanzeige. Die Hausbank der Geschädigten lehnte eine Rückerstattung strikt ab und berief sich dabei auf die Nummer 8.1 (1) der internen Digital Banking Bedingungen….