Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 11/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 17.10.2025
- Aktenzeichen: 3 U 11/25
- Verfahren: Berufung nach Auffahrunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
- Relevant für: Unfallbeteiligte, Kaskoversicherte, Anwälte
Unfallopfer dürfen trotz Zahlung ihrer Kaskoversicherung weiter klagen, müssen aber den Zahlungsantrag im Prozess anpassen.
- Die Versicherung übernimmt zwar den Schaden, aber der Kläger führt den Prozess weiter.
- Das gilt, wenn die Kaskoversicherung erst während des laufenden Gerichtsverfahrens den Schaden zahlt.
- Der Kläger muss den Antrag umstellen und Zahlung an die Versicherung fordern.
- Wer nur mitteilt, dass die Sache erledigt ist, verliert den Prozess am Ende.
- Der Kläger behält seinen Eigenanteil trotz Teilschuld vorrangig vor den Ansprüchen der Versicherung.
Quotenvorrecht: Voller Ersatz trotz eigener Mitschuld?
Am 28. September 2023 fuhr der Transporter eines Transportunternehmens auf einer Bundesstraße auf den stark abbremsenden Wagen einer Autofahrerin auf. Am Ende eines langen Rechtsstreits reduzierte das Oberlandesgericht Saarbrücken die Zahlungspflicht der Autofahrerin auf 5.778,71 Euro und wies eine Erledigungsfeststellung endgültig ab. Mit einem solchen Antrag bittet eine klagende Partei das Gericht offiziell festzustellen, dass sich der ursprüngliche Streit durch ein nachträgliches Ereignis erledigt hat – meist um zu verhindern, dass sie am Ende die Prozesskosten tragen muss. Die juristische Aufarbeitung basiert auf § 86 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), dem sogenannten Quotenvorrecht. Demnach stehen einer versicherten Person jene Schadenspositionen, die nicht durch die eigene Kaskoversicherung abgedeckt sind, bei einer Teilschuld vorrangig zu, bis die Haftungsquote der gegnerischen Seite ausgeschöpft ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich dieses Prinzip bei der konkreten Schadensberechnung.
Das Landgericht Saarbrücken (Az. 5 O 215/23) hatte in der Vorinstanz festgestellt, dass die vorausfahrende Autofahrerin ohne zwingenden Grund in einer Tempo-70-Zone stark gebremst hatte. Daher wiesen die Richter der Frau eine Haftungsquote von einem Drittel zu. Bei der Berechnung des verbleibenden Anspruchs für das geschädigte Transportunternehmen wandte das Oberlandesgericht Saarbrücken in der Berufung (Az. 3 U 11/25) das gesetzliche Quotenvorrecht an.
Welche Kosten das Quotenvorrecht konkret abdeckt
Das Gericht identifizierte die Schadenspositionen, die nicht von der Vollkaskoversicherung des Unternehmens getragen wurden….