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Höherstufung des Pflegegeldes: Wann ein privater Nachschaden mitzählt

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Eine Schulter durch Arbeitsunfall versteift, die andere bricht privat: Nun ist unklar, ob die Versicherung für eine Höherstufung des Pflegegeldes haften muss. Es stellt sich die rechtliche Frage, inwieweit der ursprüngliche Arbeitsunfall mitwirkt, wenn erst die funktionelle Überlagerung an beiden Körperteilen die Selbstständigkeit im Alltag raubt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 12 U 3015/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 27.02.2026
  • Aktenzeichen: L 12 U 3015/24
  • Verfahren: Berufung gegen Bescheid zur Pflegegelderhöhung
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Gesetzliche Unfallversicherung
  • Relevant für: Unfallopfer, Berufsgenossenschaften, Menschen mit körperlichen Behinderungen

Die Unfallversicherung muss das Pflegegeld neu prüfen, wenn private Zusatzschäden an Armen oder Beinen die Hilfsbedürftigkeit erhöhen.
  • Das Gericht wertet den ursprünglichen Arbeitsunfall als wesentliche Mitursache für den nun höheren Hilfebedarf.
  • Dies gilt besonders bei paarigen Körperteilen wie Armen, wenn sich beide Verletzungen gegenseitig funktionell verschlechtern.
  • Die Versicherung darf spätere private Verletzungen bei der Bemessung des Geldes nicht einfach komplett ignorieren.
  • Das Gericht legt die genaue Geldsumme nicht selbst fest, sondern überlässt die Entscheidung der Versicherung.

Pflegegeld-Höherstufung trotz privatem Zweitunfall: Das Urteil

Die Anpassung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, wie etwa Renten- oder Pflegegeldbescheiden, richtet sich im Sozialrecht nach § 48 Abs. 1 SGB X. Die grundlegende Voraussetzung für eine solche Änderung ist stets, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung bildet zudem § 44 Abs. 1 und 2 SGB VII die rechtliche Basis für die Gewährung von Pflegegeld. Nur wenn diese strengen rechtlichen Vorgaben erfüllt sind, müssen Träger der Unfallversicherung eine laufende Geldleistung nach oben anpassen.

Genau diese Frage musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären.

Ein 1968 geborener Mann stritt mit der Berufsgenossenschaft um mehr finanzielle Unterstützung für seine häusliche Pflege. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab dem Versicherten am 27. Februar 2026 in zweiter Instanz teilweise recht und verpflichtete die Unfallversicherung zur Neubescheidung seines Antrags (Aktenzeichen: L 12 U 3015/24). Der Hintergrund reicht weit zurück: Nach einem schweren Arbeitsunfall im Jahr 2001, bei dem der linke Unterarm des Mannes in eine Seilwinde geriet, bezog er Pflegegeld der Kategorie IV. Dies entsprach 30 Prozent des gesetzlichen Höchstbetrages. Die Folgen des damaligen Unfalls waren gravierend und reichten von starken Nervenschädigungen bis zur völligen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand.

Im November 2019 stellte der Betroffene einen Antrag auf Erhöhung dieser Leistungen, da sein täglicher Hilfebedarf durch eine weitere, diesmal private Verletzung massiv gestiegen war. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag jedoch mit einem Bescheid vom 15. Dezember 2020 rigoros ab….


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