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Haftungsquote beim Kurvenschneiden: Voller Schadenersatz trotz Mithaftung

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Die Kurve zu eng genommen – plötzlich kracht der Gegenverkehr. Wenn ein Abbieger die Spur schneidet, streiten die Beteiligten um die Haftungsquote und die Frage, wie schwer die bloße Betriebsgefahr des Unfallgegners wiegt. Es bleibt jedoch offen, warum das sogenannte Quotenvorrecht selbst bei einer Mitschuld zu einer völlig unerwarteten Abrechnung mit der Versicherung führen kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 14/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 17.10.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 14/25
  • Verfahren: Berufung nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Autofahrer, Kaskoversicherer bei Unfällen

Ein kurvenschneidender Linksabbieger haftet bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr zu 75 Prozent.
  • Das Gericht sieht im Kurvenschneiden eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer.
  • Die Mithaftung des Gegenverkehrs bleibt bei unklarer Unfallursache auf die einfache Betriebsgefahr beschränkt.
  • Dank des Quotenvorrechts zahlt der Schädiger den Sachschaden trotz Teilschuld des Klägers voll.
  • Der Kläger verliert Ansprüche auf Gutachterkosten wegen einer unzureichenden Begründung in der Berufungsschrift.
  • Bei direkter Zahlung an die Werkstatt trägt der Schädiger das Risiko für unnötige Reparaturkosten.

Erhöhung der Haftungsquote auf 75 Prozent beim Kurvenschneiden?

Nachdem die Fahrerin eines BMW X1 beim Linksabbiegen eine Kurve schnitt und mit einem entgegenkommenden Audi Q3 kollidierte, hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Haftungsquote der Unfallverursacherin auf 75 Prozent erhöht. Der Fahrer des Audi erstritt sich dadurch deutlich höhere Schadensersatzzahlungen, auch wenn seine Berufung hinsichtlich der Gutachterkosten ohne Erfolg blieb.

Die Haftung aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs richtet sich grundlegend nach den §§ 7, 17 und 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Das bedeutet konkret: Im deutschen Straßenverkehrsrecht gilt die sogenannte Gefährdungshaftung, weshalb man allein deshalb für Schäden mithaften kann, weil ein Auto an sich eine große Gefahrenquelle darstellt – auch völlig ohne eigenes Verschulden. Dabei unterliegen alle Verkehrsteilnehmer einer allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Kommt es zu einem Zusammenstoß, rückt oft das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO in den Fokus, wobei diese Norm primär den Gegenverkehr und nicht zwingend den einbiegenden Querverkehr schützt.

Genau diese rechtlichen Vorgaben musste das Oberlandesgericht Saarbrücken im vorliegenden Fall in die Praxis umsetzen.

Kollision auf der eigenen Fahrbahnhälfte

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 U 14/25 fällten die Richter am 17.10.2025 ihr Urteil. Ein Autofahrer war mit seinem Audi Q3 auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs, als ihm eine Frau in einem BMW X1 entgegenkam. Die Frau beabsichtigte, nach links abzubiegen, schnitt dabei jedoch die Kurve und verstieß somit gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO….


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