Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 484/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Ellwangen
- Datum: 06.02.2026
- Aktenzeichen: 3 O 484/24
- Verfahren: Klage auf Schadensersatz wegen Versicherungsberatung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Streitwert: 15.671,24 EUR
- Relevant für: Versicherte, Vermittler, Krankenversicherungen
Versicherte erhalten keinen Schadensersatz bei Unterversicherung, wenn sie jahrelange Warnhinweise ihrer Versicherung einfach ignorieren.
- Das Gericht sah keinen Beweis für eine falsche Beratung durch den Versicherungsvermittler.
- Kunden müssen Gehaltssprünge aktiv melden, damit die Versicherung die Absicherung passend erhöhen kann.
- Wer schriftliche Warnungen vor zu niedriger Absicherung jahrelang missachtet, verliert mögliche Entschädigungsansprüche.
- Bloße Informationen über einen Jobwechsel verpflichten den Berater nicht zur automatischen Prüfung des Gehalts.
- Eine Zusage für Krankenhaustagegeld gilt nur im vertraglichen Rahmen und nicht für Reha-Maßnahmen.
Unterversicherung: Warum die 12.500-Euro-Klage abgewiesen wurde
Das deutsche Recht schützt Kunden bei der Vermittlung von Versicherungen. Gemäß § 6 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss ein Versicherungsunternehmen Schadensersatz leisten, wenn Vermittler ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten verletzen. Weitere Ansprüche können sich aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Um vor Gericht Erfolg zu haben, muss eine solche Pflichtverletzung allerdings nach § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit bewiesen werden. Das bedeutet konkret: Das Gericht verlangt keine absolute, hundertprozentige Sicherheit. Es reicht aus, wenn der Richter persönlich so stark von der Pflichtverletzung überzeugt ist, dass vernünftige Zweifel schweigen.
Genau diese rechtliche Abwägung stand im Zentrum eines aktuellen Streits vor der Zivilkammer.
Das Landgericht Ellwangen fällte am 06.02.2026 ein klares Urteil (Az. 3 O 484/24): Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Eine Versicherungsnehmerin hatte von ihrem Versicherungsunternehmen insgesamt 15.671,24 Euro gefordert. Der größte Teil davon, nämlich 12.551,24 Euro, bezog sich auf einen Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Fehlberatung zur Höhe ihres Krankentagegeldes. Zudem wollte sie den Vertrag ab 2025 in einem höheren Tarif fortsetzen. Doch die Kundin konnte die behauptete Pflichtverletzung des Vermittlers nicht beweisen und verlor den Prozess auf ganzer Linie.
Beweislast: Warum jährliche Warnhinweise die Haftung ausschließen
Wenn Versicherer ihren Kunden jährliche schriftliche Hinweise zur Überprüfung des Versicherungsschutzes schicken, spielt dies bei der richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO eine zentrale Rolle….