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Haftung für eine gemietete Baumaschine: Wer bei Schäden am Gerät zahlt

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Zentimetergenaue 3D-GPS-Steuerung, doch plötzlich kippt der tonnenschwere Kettenbagger ab, weil auf dem weitläufigen Baustellengelände die Markierung einer gefährlichen Abbruchkante fehlte. Am OLG Schleswig entscheidet nun die Einordnung als Miet- oder Werkvertrag darüber, wer für den Totalschaden haften muss, wenn der Vermieter auch den Fahrer stellt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 12/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 03.02.2026
  • Aktenzeichen: 3 U 12/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren zum Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Dienstverschaffungsrecht
  • Streitwert: 150.700 Euro
  • Relevant für: Bauunternehmer, Vermieter von Baumaschinen

Bauunternehmen zahlt Schadensersatz für abgestürzten Mietbagger wegen fehlerhafter Einweisung und fehlender Baustellenmarkierung.
  • Das Gericht wertet den Vertrag als Miete mit Personalgestellung ohne festen Arbeitserfolg.
  • Der Mieter haftet, sobald er dem fremden Baggerführer konkrete Arbeitsanweisungen gibt.
  • Das Bauunternehmen zahlt für Fahrfehler des Personals wie für eigene Fehler.
  • Eine GPS-Steuerung ersetzt nicht die Pflicht zur sichtbaren Markierung gefährlicher Abbruchkanten.

Haftung für eine gemietete Baumaschine: Miet- oder Werkvertrag?

Ein Erdbauunternehmen stellte im Jahr 2021 einer Baufirma einen Bagger samt Fahrer zur Verfügung, der wenig später bei einem Einsatz in eine Vertiefung stürzte. Die betroffene Baufirma verlor den anschließenden Rechtsstreit und muss nun rechtskräftig 150.700 Euro Schadensersatz zahlen. Bei der juristischen Aufarbeitung solcher Vorfälle ist die Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag nach § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und einem gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag nach § 535 und § 611 BGB entscheidend. Maßgebliche Kriterien für diese Unterscheidung sind die Weisungsbefugnis und die Frage nach einem konkreten Arbeitserfolg, wobei eine Abrechnung nach reinen Stundenpreisen stets gegen einen Werkvertrag spricht.

Wie genau diese Abgrenzung in der Baupraxis vorzunehmen ist, musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in diesem kostspieligen Streitfall klären.

Das Erdbauunternehmen überließ dem Bauunternehmen den Kettenbagger für einen Auftrag des Landesbetriebs für Küstenschutz (LKN-SH) zu einem vereinbarten Stundenpreis von 115 Euro netto. Die in Anspruch genommene Firma argumentierte im Prozess, es habe sich um einen reinen Werkvertrag gehandelt, da man in einem Vorauftrag die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B und VOB/C) vereinbart habe. Das bedeutet konkret: Die VOB ist ein branchenübliches Regelwerk, das abweichend vom allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch oft vorteilhaftere Haftungsregeln für den Auftraggeber vorsieht – etwa indem das Risiko für Schäden bis zur endgültigen Bauabnahme voll beim Auftragnehmer bleibt. Das Gericht unter dem Aktenzeichen 3 U 12/25 verwarf diese Sichtweise jedoch und klassifizierte das Vertragsverhältnis als Miet- und Dienstverschaffungsvertrag. Die Richter betonten ausdrücklich, dass in dem vorliegenden Vertrag aus Angebot und handschriftlicher Annahme kein konkreter Arbeitserfolg vereinbart war….


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